Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsWird im Ermittlungsverfahren erstmals das Landesgericht befasst, so ist von diesem ein Handakt nach GeoForm. 80 und 81 anzulegen und zu führen. Der Handakt ist ein Geschäftsbehelf des Landesgerichts, der weder der Staatsanwaltschaft noch dem Rechtsmittelgericht vorzulegen ist. Wird dem Einzelrichter von der Geschäftsabteilung der Ermittlungsakt vorgelegt, ist dieser stets gemeinsam mit dem zugehörigen Handakt vorzulegen.
(2)Absatz 2Der Aktendeckel des Handaktes ist auf der Vorderseite
1.Ziffer einsmit den Aktenzeichen des Gerichts (HR-Zahl) und der Staatsanwaltschaft sowie dem Namen des Beschuldigten zu versehen;
2.Ziffer 2in Haftsachen mit dem Wort „Haft“ in roter Farbe zu kennzeichnen; zusätzlich ist in den dafür vorgesehenen Spalten der Zeitpunkt der Festnahme, der Beginn, die Fortsetzung und das Ende der Untersuchungshaft unter Anführung des genauen Datums einzutragen und stets zu aktualisieren; Nach Beendigung der Haft ist der Vermerk „Haft“ zu streichen;
3.Ziffer 3bei Jugendlichen mit „J“ und bei jungen Erwachsenen mit „JE“ zu kennzeichnen.
(3)Absatz 3Auf den übrigen Seiten des Handaktes sind, erforderlichenfalls unter Verwendung der Ergänzungsbögen GeoForm. 81, in chronologischer Reihenfolge jede Vorlage des Ermittlungsaktes an das Gericht sowie allfällige sonstige Verfügungen (Kalender, Fristvormerke, Aktenvermerke etc.) zu vermerken. Dazu ist im Handakt die laufende Ordnungszahl (OZ), das Datum der Vorlage, in gedrängten Worten der Grund der Vorlage (z. B. „Bewilligung der Anordnung der Festnahme“) und die getroffene Entscheidung bzw. Erledigung (z. B. „Anordnung der Festnahme bewilligt; Frist: 1.1.2012“ oder „Antrag auf Bewilligung der Anordnung der Festnahme abgewiesen“) sowie das Datum der Rückmittlung an die Staatsanwaltschaft zu vermerken. Die Ordnungszahl dient der Erfassung der Eintragungen und korrespondiert nicht mit den Ordnungsnummern des Ermittlungsaktes. Eine Wiedergabe der Begründung eines Antrags oder einer getroffenen Entscheidung im Handakt ist nicht erforderlich.
(4)Absatz 4Jede Entscheidung über Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft ist samt dem Ende der Haftfrist und den angezogenen Haftgründen (z. B. „§ 173 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 lit. b StPO“), im Falle mehrerer Beschuldigter für jeden einzeln, zu vermerken.Jede Entscheidung über Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft ist samt dem Ende der Haftfrist und den angezogenen Haftgründen (z. B. „§ 173 Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 3 Litera b, StPO“), im Falle mehrerer Beschuldigter für jeden einzeln, zu vermerken.
(5)Absatz 5Weiters können Ablichtungen und Ausfertigungen von Berichten, Geschäftsstücken und sonstigen Aktenbestandteilen des Ermittlungsaktes in den Handakt aufgenommen werden, soweit dies vom Einzelrichter verfügt wird. Anträge und Entscheidungen über die Verhängung, Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft sind jedenfalls als Ablichtung zum Akt zu nehmen.
(6)Absatz 6Eine Bezeichnung der in Abs. 5 genannten Geschäftsstücke mit Ordnungsnummern, eine Nummerierung der Seiten, das Anlegen einer Aktenübersicht oder von Mappen (§ 8a Abs. 7 DV-StAG) hat zu unterbleiben, soweit es nicht im Einzelfall vom Einzelrichter verfügt wird.Eine Bezeichnung der in Absatz 5, genannten Geschäftsstücke mit Ordnungsnummern, eine Nummerierung der Seiten, das Anlegen einer Aktenübersicht oder von Mappen (Paragraph 8 a, Absatz 7, DV-StAG) hat zu unterbleiben, soweit es nicht im Einzelfall vom Einzelrichter verfügt wird.
In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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