Umfangreiche Sammelakten und Akten, die mit Ordnungsnummern angelegt werden (§ 512 Abs. 2 letzter Satz), sind mit Seitenzahlen zu versehen (§ 378 Abs. 1) und mit Aktenübersichten auszustatten. Umfangreiche Sammelakten und Akten, die mit Ordnungsnummern angelegt werden (Paragraph 512, Absatz 2, letzter Satz), sind mit Seitenzahlen zu versehen (Paragraph 378, Absatz eins,) und mit Aktenübersichten auszustatten.
0 Kommentare zu § 514 Geo.