Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Umfangreiche Sammelakten und Akten, die mit Ordnungsnummern angelegt werden (§ 512 Abs. 2 letzter Satz), sind mit Seitenzahlen zu versehen (§ 378 Abs. 1) und mit Aktenübersichten auszustatten.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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