§ 515 Geo. Anlegung von abgesonderten Jv-Akten

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2024

Wenn nach Eintragung in das Jv-Register das Geschäftsstück wegen seines übrigen Inhaltes an eine Gerichtsabteilung abgegeben oder zurückgegeben werden muß (§ 509 Abs. 1 Z 3), ist für das Verwaltungsverfahren nötigenfalls ein Amtsvermerk (Auszug) anzulegen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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