Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsBei den Bezirksgerichten ist in jeder Abteilung zu den Registern U und Z, nach Bedarf auch zum Register Hs, ein gemeinsames Namenverzeichnis zu führen.
(2)Absatz 2Bei den Gerichtshöfen I. Instanz ist in der Einlaufstelle ein Namenverzeichnis zum Register Vr und in jeder Abteilung ein Namenverzeichnis zu den dort geführten Registern mit Ausnahme des Registers Ns zu führen. Der Gerichtsvorsteher kann anordnen, daß auch zum Register Ns oder zu einzelnen Abschnitten dieses Registers (zum Beispiel für Tilgungssachen) ein Namenverzeichnis zu führen ist. Er entscheidet, ob in den Abteilungen das Namenverzeichnis für alle Register gemeinsam zu führen oder ob für einzelne Register besondere Namenverzeichnisse anzulegen sind.Bei den Gerichtshöfen römisch eins. Instanz ist in der Einlaufstelle ein Namenverzeichnis zum Register römisch fünf r und in jeder Abteilung ein Namenverzeichnis zu den dort geführten Registern mit Ausnahme des Registers Ns zu führen. Der Gerichtsvorsteher kann anordnen, daß auch zum Register Ns oder zu einzelnen Abschnitten dieses Registers (zum Beispiel für Tilgungssachen) ein Namenverzeichnis zu führen ist. Er entscheidet, ob in den Abteilungen das Namenverzeichnis für alle Register gemeinsam zu führen oder ob für einzelne Register besondere Namenverzeichnisse anzulegen sind.
(3)Absatz 3Der Gerichtsvorsteher kann anordnen, daß zum Hs-Register ein alphabetisches Verzeichnis der ersuchenden Amtsstellen geführt wird.
(4)Absatz 4Bei den Oberlandesgerichten ist ein Namenverzeichnis zu führen, das die Register Ns und Bs umfaßt.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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