Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsBei den Gerichtshöfen I. Instanz als Berufungsgerichten sind Berufungen und Beschwerden, bei den Oberlandesgerichten Berufungen und Beschwerden sowie Einsprüche gegen Ausbleibensurteile und gegen Anklageschriften, endlich Beschwerden gegen Beschlüsse der Strafvollzugsbehörde (§ 10 der Verordnung BGBl. Nr. 298/1921) in das nach GeoForm. Nr. 119 zu führende Rechtsmittelregister einzutragen. Gattungszeichen ist bei den Gerichtshöfen I. Instanz als Berufungsgerichten Bl, bei den Oberlandesgerichten Bs.Bei den Gerichtshöfen römisch eins. Instanz als Berufungsgerichten sind Berufungen und Beschwerden, bei den Oberlandesgerichten Berufungen und Beschwerden sowie Einsprüche gegen Ausbleibensurteile und gegen Anklageschriften, endlich Beschwerden gegen Beschlüsse der Strafvollzugsbehörde (Paragraph 10, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1921,) in das nach GeoForm. Nr. 119 zu führende Rechtsmittelregister einzutragen. Gattungszeichen ist bei den Gerichtshöfen römisch eins. Instanz als Berufungsgerichten Bl, bei den Oberlandesgerichten Bs.
(2)Absatz 2Wenn dieselbe Entscheidung von mehreren Personen, wenn auch mit verschiedenartigen Rechtsmitteln angefochten wird, ist der Fall unter einer einzigen Postzahl einzutragen. Werden aber gleichzeitig Rechtsmittel gegen verschiedene Entscheidungen vorgelegt oder wurden Rechtsmittel gegen mehrere Entscheidungen von der Partei miteinander verbunden, so ist im Rechtsmittelregister für jede angefochtene Entscheidung eine neue Postzahl zu eröffnen.
(3)Absatz 3In Spalte 5 ist anzuführen, ob das Rechtsmittel vom Angeklagten, Staatsanwalt, Subsidiarankläger, Privatankläger, Privatbeteiligten oder von einer sonstigen Person erhoben wurde; sind Rechtsmittel von mehreren Personen ergriffen worden, so müssen aus Spalte 5 diese Personen, aus den Spalten 7 bis 13 aber die Erledigung jedes einzelnen Rechtsmittel zu ersehen sein. In Spalte 7 bis 12 ist ersichtlich zu machen, ob das Rechtsmittel Erfolg hatte oder nicht.
(4)Absatz 4Beschwerden gegen die von einem Strafgerichte getroffenen vormundschaftsbehördlichen Verfügungen (§§ 25 Abs. 1, 26 und 43 JGG.) sind ins Bl-Register oder ins Bs-Register einzutragen.Beschwerden gegen die von einem Strafgerichte getroffenen vormundschaftsbehördlichen Verfügungen (Paragraphen 25, Absatz eins,, 26 und 43 JGG.) sind ins Bl-Register oder ins Bs-Register einzutragen.
(5)Absatz 5Ist gegen ein Urteil des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren Berufung ergriffen worden, so ist das Aktenzeichen des Gerichtes 1. Instanz in Spalte 3 des Bs-Registers mit Farbstift zu unterstreichen.
(6)Absatz 6Für die Aktenbezeichnung und Aktenbildung gelten die Bestimmungen der §§ 470 und 471 Abs. 2, 3 und 5.Für die Aktenbezeichnung und Aktenbildung gelten die Bestimmungen der Paragraphen 470 und 471 Absatz 2,, 3 und 5.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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