Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsIn das Justizverwaltungsregister Jv (GeoForm. Nr. 109) werden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, eingetragen:
1.Ziffer einsGeschäftsstücke, die bloß Justizverwaltungssachen betreffen,
2.Ziffer 2Eingaben, die an den Gerichtsvorsteher als solchen (das Präsidium) gerichtet sind,
3.Ziffer 3Geschäftsstücke, die dem Gerichtsvorsteher von der Einlaufstelle (§ 106 Abs. 3) oder von einer anderen Stelle des Gerichtes vorgelegt werden und zu einer Verfügung des Gerichtsvorstehers Anlaß geben.Geschäftsstücke, die dem Gerichtsvorsteher von der Einlaufstelle (Paragraph 106, Absatz 3,) oder von einer anderen Stelle des Gerichtes vorgelegt werden und zu einer Verfügung des Gerichtsvorstehers Anlaß geben.
(2)Absatz 2In Justizverwaltungssachen ist in der Regel jedes Geschäftsstück unter eigener Zahl in das Register einzutragen und bildet einen gesonderten Akt. Stellen sich aber Geschäftsstücke ausschließlich als die Fortsetzung einer schon anhängigen Verwaltungssache dar, so daß sie zu einer Neueintragung in das Namen- und Sachverzeichnis (§ 517) keinen Anlaß geben, so sind sie nicht mit neuer Zahl zu versehen, sondern mit dem schon eingetragenen Stücke zu einem Akte zu vereinigen (§ 512 Abs. 2).In Justizverwaltungssachen ist in der Regel jedes Geschäftsstück unter eigener Zahl in das Register einzutragen und bildet einen gesonderten Akt. Stellen sich aber Geschäftsstücke ausschließlich als die Fortsetzung einer schon anhängigen Verwaltungssache dar, so daß sie zu einer Neueintragung in das Namen- und Sachverzeichnis (Paragraph 517,) keinen Anlaß geben, so sind sie nicht mit neuer Zahl zu versehen, sondern mit dem schon eingetragenen Stücke zu einem Akte zu vereinigen (Paragraph 512, Absatz 2,).
(3)Absatz 3Berichte der Bezirksgerichte, die weiter vorzulegen sind, und Erlässe des Oberlandesgerichtspräsidenten, die an die Bezirksgerichte weitergeleitet werden, sind beim Gerichtshof I. Instanz nur dann in das Jv-Register einzutragen, wenn der Präsident zu dem Bericht oder dem Erlaß einen Zusatz verfügt; doch kann der Präsident für Berichte gewisser Art die Eintragung allgemein anordnen.Berichte der Bezirksgerichte, die weiter vorzulegen sind, und Erlässe des Oberlandesgerichtspräsidenten, die an die Bezirksgerichte weitergeleitet werden, sind beim Gerichtshof römisch eins. Instanz nur dann in das Jv-Register einzutragen, wenn der Präsident zu dem Bericht oder dem Erlaß einen Zusatz verfügt; doch kann der Präsident für Berichte gewisser Art die Eintragung allgemein anordnen.
(4)Absatz 4Sachen ohne dienstliche Bedeutung, wie geschäftliche Ankündigungen, Einladungen zu festlichen Veranstaltungen usw. sind in das Jv-Register nicht einzutragen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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