Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsAlle Geschäftsstücke, die einen
1.Ziffer einsRichter,
2.Ziffer 2Rechtspraktikanten,
3.Ziffer 3Beamten,
4.Ziffer 4Notar,
5.Ziffer 5Verteidiger in Strafsachen,
6.Ziffer 6Vertragsbediensteten,
7.Ziffer 7Pensionisten,
8.Ziffer 8fachmännischen Laienrichter oder Beisitzer,
9.Ziffer 9Sachverständigen oder Dolmetsch,
10.Ziffer 10Zwangsverwalter oder Ausgleichsverwalter
betreffen, sind zu einem Akt zu vereinigen (Personalakt bzw. elektronischer Personalakt) .
(2)Absatz 2Für die Aktenbildung finden die Vorschriften der §§ 371 bis 384 Anwendung, soweit nicht im folgenden besondere Bestimmungen getroffen werden.Für die Aktenbildung finden die Vorschriften der Paragraphen 371 bis 384 Anwendung, soweit nicht im folgenden besondere Bestimmungen getroffen werden.
(3)Absatz 3Die Personalakten haben alles auf eine Person bezügliche zu enthalten; sie sind daher durch Abschriften, Verweisungsblätter oder Amtsvermerke zu ergänzen.
(4)Absatz 4Standesausweise und Dienstbeschreibungen sind weder mit Ordnungsnummern noch mit Seitenzahlen zu versehen; sie sind in einen eigenen Aktendeckel zu legen und den Akten anzuschließen bzw. als eigener Dokumententyp den elektronischen Personalakten anzuschließen.
(5)Absatz 5Ablehnungsanträge, Aufsichtsbeschwerden und die Entscheidungen hierüber sowie Dienststrafsachen gehören nicht in den Personalakt.
(6)Absatz 6Im Falle der Versetzung ist der Personalakt der neuen Dienstbehörde abzutreten.
(7)Absatz 7Die Personalakten sind vertraulich zu behandeln (§ 167 Abs. 4).Die Personalakten sind vertraulich zu behandeln (Paragraph 167, Absatz 4,).
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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