(1) Strafgerichtliche Geschäftsstücke, die in keines der Register U, Hs, Bl oder Bs einzutragen sind und auch nicht zu einem bestehenden Akt genommen werden können, sind in allgemeines Register Ns einzutragen.
(2) Als Ns-Sachen sind insbesondere zu behandeln: unklare Eingaben, deren Zweck und Gegenstand nicht zu erkennen ist (vgl. § 472 Abs. 2), Anfragen, die sich auf kein anhängiges Verfahren beziehen, Geschäftsstücke, die sich auf ein bei einem anderen Gericht anhängiges Verfahren beziehen, und Anträge auf Ablehnung von Richtern, Schöffen und Geschworenen sowie sonstigen Gerichtspersonen, soweit über einen solchen Antrag nicht das erkennende Gericht oder der Vorsitzende in der Hauptverhandlung zu entscheiden hat (§§ 45, 46 StPO).
(3) Bei den Oberlandesgerichten sind in das Ns-Register insbesondere einzutragen: Delegierungen und Ablehnungen.
(4) Wo es zweckmäßig erscheint, sind im Ns-Register für die häufig wiederkehrenden Arten von Geschäften besondere Abschnitte des Registers zu bilden; die Vorschriften des § 474 Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden. Ist für Tilgungsanträge nicht ein besonderer Abschnitt im Ns-Register bestimmt, so sind Anträge auf Tilgung der Verurteilung in der Bemerkungsspalte mit Farbstift durch ein T zu kennzeichnen.
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