Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsGnadengesuche (ausgenommen solche um Tilgung der Verurteilung) und Gesuche um Wiederaufnahme oder um nachträgliche Strafmilderung sind beim Gericht I. Instanz zum Akte der erledigten Strafsache zu nehmen.Gnadengesuche (ausgenommen solche um Tilgung der Verurteilung) und Gesuche um Wiederaufnahme oder um nachträgliche Strafmilderung sind beim Gericht römisch eins. Instanz zum Akte der erledigten Strafsache zu nehmen.
(2)Absatz 2Die von Krankenanstalten, Ärzten, technischen Betrieben, Verkehrsunternehmungen usw. erstatteten Verletzungsanzeigen sind bei den Bezirksgerichten nicht ins Ns-, sondern ins U- oder Z-Register einzutragen. Berichte über die Einlieferung verhafteter Personen, gegen die noch keine Anzeige vorliegt, sind in kein Register einzutragen, sondern nach Einlangen der Anzeige dieser anzuschließen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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