(1) In Spalte 3 des Registers ist gegebenenfalls auch der Name einer Gegenpartei, ferner die Geschäftszahl des von einer anderen Behörde einlangenden Stückes einzutragen. In Spalte 5 sind Tag und Art einer etwaigen Vorerledigung oder der Name des Berichterstatters, dem der Akt übergeben wurde, sodann der Tag der endgültigen Erledigung anzugeben. In Spalte 6 ist, wenn der Akt zu den Akten einer Geschäftsgruppe oder zu einem Sammelakt genommen wird (§ 513), die ziffermäßige Bezeichnung der Geschäftsgruppe oder die Bezeichnung des führenden Aktes einzutragen.
(2) Über die Eintragung der Akten, die wegen ihres geheimzuhaltenden Inhaltes vom Gerichtsvorsteher verschlossen gehalten werden, trifft der Gerichtsvorsteher die erforderlichen Anordnungen.
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