Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsIn Spalte 3 des Registers ist gegebenenfalls auch der Name einer Gegenpartei, ferner die Geschäftszahl des von einer anderen Behörde einlangenden Stückes einzutragen. In Spalte 5 sind Tag und Art einer etwaigen Vorerledigung oder der Name des Berichterstatters, dem der Akt übergeben wurde, sodann der Tag der endgültigen Erledigung anzugeben. In Spalte 6 ist, wenn der Akt zu den Akten einer Geschäftsgruppe oder zu einem Sammelakt genommen wird (§ 513), die ziffermäßige Bezeichnung der Geschäftsgruppe oder die Bezeichnung des führenden Aktes einzutragen.In Spalte 3 des Registers ist gegebenenfalls auch der Name einer Gegenpartei, ferner die Geschäftszahl des von einer anderen Behörde einlangenden Stückes einzutragen. In Spalte 5 sind Tag und Art einer etwaigen Vorerledigung oder der Name des Berichterstatters, dem der Akt übergeben wurde, sodann der Tag der endgültigen Erledigung anzugeben. In Spalte 6 ist, wenn der Akt zu den Akten einer Geschäftsgruppe oder zu einem Sammelakt genommen wird (Paragraph 513,), die ziffermäßige Bezeichnung der Geschäftsgruppe oder die Bezeichnung des führenden Aktes einzutragen.
(2)Absatz 2Über die Eintragung der Akten, die wegen ihres geheimzuhaltenden Inhaltes vom Gerichtsvorsteher verschlossen gehalten werden, trifft der Gerichtsvorsteher die erforderlichen Anordnungen.
In Kraft seit 01.01.1953 bis 31.12.9999
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