(1) Die Jv-Akten werden nach der Reihe der Aktenzahlen, bei Gerichtshöfen überdies getrennt nach Geschäftsgruppen (§ 11) aufbewahrt. Die Akten der Geschäftsgruppe 1 (Normalien) werden bei allen Gerichten abgesondert aufbewahrt (§ 518 Abs. 2).
(2) Soweit es die bessere Übersicht erfordert und die geschäftliche Behandlung erleichtert, sind Verwaltungsakten, die denselben Gegenstand betreffen, zu einem Sammelakte zusammenzulegen. In diesem Falle wird unter das Aktenzeichen jedes Stückes die Aktenzahl des führenden Geschäftsstückes gesetzt, zum Beispiel In den Ausfertigungen, die von der Erledigung solcher Stücke hergestellt werden, wird die Aktenzahl des führenden Stückes fortgelassen.
(3) Um die Bildung von Sammelakten zu erleichtern, die alles Zusammengehörige, aber nichts Sachfremdes enthalten, haben die Gerichte ihre Berichte, die verschiedenartige Angelegenheiten betreffen (§ 178 Abs. 4), auch äußerlich zu trennen.
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