Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Jv-Akten werden nach der Reihe der Aktenzahlen, bei Gerichtshöfen überdies getrennt nach Geschäftsgruppen (§ 11) aufbewahrt. Die Akten der Geschäftsgruppe 1 (Normalien) werden bei allen Gerichten abgesondert aufbewahrt (§ 518 Abs. 2).Die Jv-Akten werden nach der Reihe der Aktenzahlen, bei Gerichtshöfen überdies getrennt nach Geschäftsgruppen (Paragraph 11,) aufbewahrt. Die Akten der Geschäftsgruppe 1 (Normalien) werden bei allen Gerichten abgesondert aufbewahrt (Paragraph 518, Absatz 2,).
(3)Absatz 3Um die Bildung von Sammelakten zu erleichtern, die alles Zusammengehörige, aber nichts Sachfremdes enthalten, haben die Gerichte ihre Berichte, die verschiedenartige Angelegenheiten betreffen (§ 178 Abs. 4), auch äußerlich zu trennen.Um die Bildung von Sammelakten zu erleichtern, die alles Zusammengehörige, aber nichts Sachfremdes enthalten, haben die Gerichte ihre Berichte, die verschiedenartige Angelegenheiten betreffen (Paragraph 178, Absatz 4,), auch äußerlich zu trennen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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