§ 512 Geo. Aktenzeichen, Ordnungsnummern

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) In Jv-Sachen werden die Akten durch das Gattungszeichen Jv, die Zahl, unter der die Sache in das Register eingetragen ist, und die beiden letzten Ziffern der Jahreszahl bezeichnet, zum Beispiel Jv 137/50. Bei Gerichtshöfen ist auch die Geschäftsgruppe anzugeben, unter der die Sache einzureihen ist, zum Beispiel Jv 237-17/50.

(2) Wenn spätere Stücke, weil sie ausschließlich als Fortsetzung einer schon anhängigen Verwaltungssache in Betracht kommen, mit einem früheren zu einem Akte vereinigt werden (§ 509 Abs. 2), werden die Stücke dieser Sache mit Ordnungsnummern versehen.

(3) Wenn in derselben Sache eine größere Zahl gleichförmiger und zusammengehöriger Stücke einläuft, zum Beispiel Geschäftsausweise, Bewerbungsgesuche, von nachgeordneten Gerichten abgeforderte Berichte usw., sind sie zusammen unter einer einzigen Zahl in das Jv-Register einzutragen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 512 Geo.


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 512 Geo. selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 512 Geo.


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 512 Geo.


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 512 Geo. eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 511 Geo.
§ 513 Geo.