Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsIn Jv-Sachen werden die Akten durch das Gattungszeichen Jv, die Zahl, unter der die Sache in das Register eingetragen ist, und die beiden letzten Ziffern der Jahreszahl bezeichnet, zum Beispiel Jv 137/50. Bei Gerichtshöfen ist auch die Geschäftsgruppe anzugeben, unter der die Sache einzureihen ist, zum Beispiel Jv 237-17/50.
(2)Absatz 2Wenn spätere Stücke, weil sie ausschließlich als Fortsetzung einer schon anhängigen Verwaltungssache in Betracht kommen, mit einem früheren zu einem Akte vereinigt werden (§ 509 Abs. 2), werden die Stücke dieser Sache mit Ordnungsnummern versehen.Wenn spätere Stücke, weil sie ausschließlich als Fortsetzung einer schon anhängigen Verwaltungssache in Betracht kommen, mit einem früheren zu einem Akte vereinigt werden (Paragraph 509, Absatz 2,), werden die Stücke dieser Sache mit Ordnungsnummern versehen.
(3)Absatz 3Wenn in derselben Sache eine größere Zahl gleichförmiger und zusammengehöriger Stücke einläuft, zum Beispiel Geschäftsausweise, Bewerbungsgesuche, von nachgeordneten Gerichten abgeforderte Berichte usw., sind sie zusammen unter einer einzigen Zahl in das Jv-Register einzutragen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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