§ 509 Geo.

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) In das Justizverwaltungsregister Jv (GeoForm. Nr. 109) werden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, eingetragen:

1.

Geschäftsstücke, die bloß Justizverwaltungssachen betreffen,

2.

Eingaben, die an den Gerichtsvorsteher als solchen (das Präsidium) gerichtet sind,

3.

Geschäftsstücke, die dem Gerichtsvorsteher von der Einlaufstelle (§ 106 Abs. 3) oder von einer anderen Stelle des Gerichtes vorgelegt werden und zu einer Verfügung des Gerichtsvorstehers Anlaß geben.

(2) In Justizverwaltungssachen ist in der Regel jedes Geschäftsstück unter eigener Zahl in das Register einzutragen und bildet einen gesonderten Akt. Stellen sich aber Geschäftsstücke ausschließlich als die Fortsetzung einer schon anhängigen Verwaltungssache dar, so daß sie zu einer Neueintragung in das Namen- und Sachverzeichnis (§ 517) keinen Anlaß geben, so sind sie nicht mit neuer Zahl zu versehen, sondern mit dem schon eingetragenen Stücke zu einem Akte zu vereinigen (§ 512 Abs. 2).

(3) Berichte der Bezirksgerichte, die weiter vorzulegen sind, und Erlässe des Oberlandesgerichtspräsidenten, die an die Bezirksgerichte weitergeleitet werden, sind beim Gerichtshof I. Instanz nur dann in das Jv-Register einzutragen, wenn der Präsident zu dem Bericht oder dem Erlaß einen Zusatz verfügt; doch kann der Präsident für Berichte gewisser Art die Eintragung allgemein anordnen.

(4) Sachen ohne dienstliche Bedeutung, wie geschäftliche Ankündigungen, Einladungen zu festlichen Veranstaltungen usw. sind in das Jv-Register nicht einzutragen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2013

(1) In das Justizverwaltungsregister Jv (GeoForm. Nr. 109) werden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, eingetragen:

1.

Geschäftsstücke, die bloß Justizverwaltungssachen betreffen,

2.

Eingaben, die an den Gerichtsvorsteher als solchen (das Präsidium) gerichtet sind,

3.

Geschäftsstücke, die dem Gerichtsvorsteher von der Einlaufstelle (§ 106 Abs. 3) oder von einer anderen Stelle des Gerichtes vorgelegt werden und zu einer Verfügung des Gerichtsvorstehers Anlaß geben.

(2) In Justizverwaltungssachen ist in der Regel jedes Geschäftsstück unter eigener Zahl in das Register einzutragen und bildet einen gesonderten Akt. Stellen sich aber Geschäftsstücke ausschließlich als die Fortsetzung einer schon anhängigen Verwaltungssache dar, so daß sie zu einer Neueintragung in das Namen- und Sachverzeichnis (§ 517) keinen Anlaß geben, so sind sie nicht mit neuer Zahl zu versehen, sondern mit dem schon eingetragenen Stücke zu einem Akte zu vereinigen (§ 512 Abs. 2).

(3) Berichte der Bezirksgerichte, die weiter vorzulegen sind, und Erlässe des Oberlandesgerichtspräsidenten, die an die Bezirksgerichte weitergeleitet werden, sind beim Gerichtshof I. Instanz nur dann in das Jv-Register einzutragen, wenn der Präsident zu dem Bericht oder dem Erlaß einen Zusatz verfügt; doch kann der Präsident für Berichte gewisser Art die Eintragung allgemein anordnen.

(4) Sachen ohne dienstliche Bedeutung, wie geschäftliche Ankündigungen, Einladungen zu festlichen Veranstaltungen usw. sind in das Jv-Register nicht einzutragen.

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