(1) Bei den außerhalb eines anhängigen Strafverfahrens gestellten Anträgen auf Bestätigung der vorläufigen Beschlagnahme eines Druckwerkes, auf Anordnung der Beschlagnahme oder auf Anordnung des Verfalles ist in der für den Namen des Beschuldigten bestimmten Spalte der wesentliche Inhalt des Antrages einzutragen. Nehmen Verfallsbeteiligte an dem Verfahren teil, so sind sie als solche in dieser Spalte anzuführen.
(2) Die Bestätigung oder Nichtbestätigung der vorläufigen Beschlagnahme nach § 37 Abs. 2 PreßG., die Bewilligung oder Verweigerung der Beschlagnahme sind in die für die Erledigungen anderer Art bestimmte Spalte des U- oder Ur-Registers einzutragen. Findet das Verfahren über solche Anträge noch im Anfallsjahr in einem Strafverfahren oder in einem selbständigen Verfahren über einen Antrag auf Verfall seine Fortsetzung, so ist die Eintragung in der für Erledigungen anderer Art bestimmten Spalte mit Farbstift durchzustreichen und der Abstrich zu tilgen.
(3) Die Entscheidung über einen Antrag, den Verfall in einem selbständigen Verfahren auszusprechen, ist, wenn sie in Urteilsform ergeht, in die für das Erkenntnis bestimmte Spalte des U- oder Hv-Registers, andernfalls in die für Erledigungen anderer Art bestimmte Spalte des U- oder Ur-Registers einzutragen ( „selbständiger Verfall ausgesprochen - abgelehnt“).
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