(1) Ist der zur Anordnung der Vollziehung der Unterbringung berufene Richter der Ansicht, daß die Vollziehung oder die weitere Vollziehung einer nach § 6 Abs. 2 des Arbeitshausgesetzes unterbrochenen Unterbringung in absehbarer Zeit nicht durchführbar ist, zum Beispiel weil der Verurteilte anscheinend unheilbar krank oder dauernd selbst zu leichteren Arbeiten nicht verwendbar oder weil er ausgewandert ist, so hat der Richter, wenn die Staatsanwaltschaft zustimmt, die Eintragung des Verurteilten in das Verzeichnis der unvollstreckten Strafen (§ 493) anzuordnen, sofern der Fall nicht schon wegen Unvollziehbarkeit der Strafe in das Verzeichnis eingetragen ist.
(2) Die Bestimmungen des § 494 Abs. 1 und 2 finden dem Sinne nach Anwendung; in der Bemerkungsspalte des Verzeichnisses der unvollstreckten Strafen ist, wenn die Vollziehung der Unterbringung in einem Arbeitshaus allein oder neben dem Strafvollzug nicht durchführbar ist, das Wort „Arbh.“ mit Farbstift einzutragen. Fälle dieser Art dürfen nur abgestrichen werden, wenn eine der im § 496 Abs. 5 lit. a bis e angeführten Voraussetzungen - allenfalls neben einer der im § 490 Abs. 1 Z 3 lit. a bis d angeführten Voraussetzungen - vorliegt, ferner wenn seit der Eintragung 20 Jahre verstrichen sind und der Staatsanwalt der Abstreichung zustimmt.
0 Kommentare zu § 497 Geo.