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(1) Gnadengesuche (ausgenommen solche um Tilgung der Verurteilung) und Gesuche um Wiederaufnahme oder um nachträgliche Strafmilderung sind beim Gericht I. Instanz zum Akte der erledigten Strafsache zu nehmen.
(2) Die von Krankenanstalten, Ärzten, technischen Betrieben, Verkehrsunternehmungen usw. erstatteten Verletzungsanzeigen sind bei den Bezirksgerichten nicht ins Ns-, sondern ins U- oder Z-Register einzutragen. Berichte über die Einlieferung verhafteter Personen, gegen die noch keine Anzeige vorliegt, sind in kein Register einzutragen, sondern nach Einlangen der Anzeige dieser anzuschließen.
(1) Gnadengesuche (ausgenommen solche um Tilgung der Verurteilung) und Gesuche um Wiederaufnahme oder um nachträgliche Strafmilderung sind beim Gericht I. Instanz zum Akte der erledigten Strafsache zu nehmen.
(2) Die von Krankenanstalten, Ärzten, technischen Betrieben, Verkehrsunternehmungen usw. erstatteten Verletzungsanzeigen sind bei den Bezirksgerichten nicht ins Ns-, sondern ins U- oder Z-Register einzutragen. Berichte über die Einlieferung verhafteter Personen, gegen die noch keine Anzeige vorliegt, sind in kein Register einzutragen, sondern nach Einlangen der Anzeige dieser anzuschließen.