Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsJeder Verurteilte ist in das Verzeichnis unter einer besonderen Postzahl einzutragen. Die Postzahlen haben jährlich mit 1 zu beginnen. Die Postzahl des Verzeichnisses und dessen Jahrgang sind in der Bemerkungsspalte des Registers anzuführen, zum Beispiel „zu c unvollstr. 11/50“.
(2)Absatz 2In der Bemerkungsspalte des Verzeichnisses sind mit Schlagworten die Gründe anzugeben, welche die Vollstreckung der Strafe hindern, und die Maßnahmen, die zur Sicherung des Vollzuges getroffen wurden; ferner sind hier der Tag des Strafantrittes oder der Tag des Erlages der Geldstrafe und die fortlaufende Nummer der Amtsrechnung oder des Kostenvorschreibungsbuches einzutragen.
(3)Absatz 3Die Eintragungen im Verzeichnis sind abzustreichen, wenn einer der im § 490 Abs. 1 Z 3 lit. a bis d angeführten Fälle eintritt, ferner, wenn seit dem Eintritte der Rechtskraft des Urteiles 20 Jahre vergangen sind und der Staatsanwalt der Abstreichung zustimmt.Die Eintragungen im Verzeichnis sind abzustreichen, wenn einer der im Paragraph 490, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a bis d angeführten Fälle eintritt, ferner, wenn seit dem Eintritte der Rechtskraft des Urteiles 20 Jahre vergangen sind und der Staatsanwalt der Abstreichung zustimmt.
(4)Absatz 4Der Richter (der Vorsitzende) - wo nur ein Verzeichnis für alle Abteilungen geführt wird, der Gerichtsvorsteher - hat das Verzeichnis im November jedes Jahres durchzusehen und die zur Sicherung des Strafvollzuges notwendigen Verfügungen zu treffen. Die vorgenommene Prüfung und die etwa getroffenen Verfügungen sind im Verzeichnis ersichtlich zu machen. Das Verzeichnis ist im Dezember jedes Jahres der Staatsanwaltschaft, bei Bezirksgerichten dem mit den Verrichtungen der Staatsanwaltschaft betrauten Organ zur Einsicht zu übermitteln.
In Kraft seit 01.01.1953 bis 31.12.9999
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