Die Vollziehung der Unterbringung in einem Arbeitshaus und im Falle einer Unterbrechung der Unterbringung nach § 6 Abs. 2 des Arbeitshausgesetzes die weitere Vollziehung sind durch Kalender oder Fristenvormerk zu überwachen. Unter Umständen genügt die Überwachung auf die im § 528 Abs. 3 angegebene Art. Die Vollziehung der Unterbringung in einem Arbeitshaus und im Falle einer Unterbrechung der Unterbringung nach Paragraph 6, Absatz 2, des Arbeitshausgesetzes die weitere Vollziehung sind durch Kalender oder Fristenvormerk zu überwachen. Unter Umständen genügt die Überwachung auf die im Paragraph 528, Absatz 3, angegebene Art.
0 Kommentare zu § 495 Geo.