§ 18 GuKG Kinder- und Jugendlichenpflege

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.02.2004 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Kinder- und Jugendlichenpflege umfaßt die Betreuung und Pflege bei Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter.
  2. (2)Absatz 2Hiezu zählen insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsPflege und Betreuung bei körperlichen und psychischen Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter,
    2. 2.Ziffer 2Pflege und Ernährung von gesunden Neugeborenen und Säuglingen,
    3. 3.Ziffer 3Pflege und Betreuung behinderter, schwerkranker und sterbender Kinder und Jugendlicher,
    4. 4.Ziffer 4pflegerische Mitwirkung an der Förderung der Gesundheit und der Verhütung von Krankheiten im Kindes- und Jugendalter und
    5. 5.Ziffer 5pflegerische Mitwirkung an der primären Gesundheitsversorgung und an der Rehabilitation bei Kindern und Jugendlichen.

Stand vor dem 16.02.2004

In Kraft vom 01.09.1997 bis 16.02.2004
  1. (1)Absatz einsDie Kinder- und Jugendlichenpflege umfaßt die Betreuung und Pflege bei Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter.
  2. (2)Absatz 2Hiezu zählen insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsPflege und Betreuung bei körperlichen und psychischen Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter,
    2. 2.Ziffer 2Pflege und Ernährung von gesunden Neugeborenen und Säuglingen,
    3. 3.Ziffer 3Pflege und Betreuung behinderter, schwerkranker und sterbender Kinder und Jugendlicher,
    4. 4.Ziffer 4pflegerische Mitwirkung an der Förderung der Gesundheit und der Verhütung von Krankheiten im Kindes- und Jugendalter und
    5. 5.Ziffer 5pflegerische Mitwirkung an der primären Gesundheitsversorgung und an der Rehabilitation bei Kindern und Jugendlichen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten