§ 18 GuKG

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.02.2004 bis 31.12.9999

(1) Die Kinder- und Jugendlichenpflege umfaßt die Betreuung und Pflege bei Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter.

(2) Hiezu zählen insbesondere:

1.

Pflege und Betreuung bei körperlichen und psychischen Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter,

2.

Pflege und Ernährung von gesunden Neugeborenen und Säuglingen,

3.

Pflege und Betreuung behinderter, schwerkranker und sterbender Kinder und Jugendlicher,

4.

pflegerische Mitwirkung an der Förderung der Gesundheit und der Verhütung von Krankheiten im Kindes- und Jugendalter und

5.

pflegerische Mitwirkung an der primären Gesundheitsversorgung und an der Rehabilitation bei Kindern und Jugendlichen.

Stand vor dem 16.02.2004

In Kraft vom 01.09.1997 bis 16.02.2004

(1) Die Kinder- und Jugendlichenpflege umfaßt die Betreuung und Pflege bei Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter.

(2) Hiezu zählen insbesondere:

1.

Pflege und Betreuung bei körperlichen und psychischen Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter,

2.

Pflege und Ernährung von gesunden Neugeborenen und Säuglingen,

3.

Pflege und Betreuung behinderter, schwerkranker und sterbender Kinder und Jugendlicher,

4.

pflegerische Mitwirkung an der Förderung der Gesundheit und der Verhütung von Krankheiten im Kindes- und Jugendalter und

5.

pflegerische Mitwirkung an der primären Gesundheitsversorgung und an der Rehabilitation bei Kindern und Jugendlichen.

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