§ 34 GHV 2007 Vorgehen bei Verdacht oder Feststellung von Salmonellen

Geflügelhygieneverordnung 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei Verdacht auf Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow, Salmonella hadar oder bei Puten Salmonella arizonae auf Grund von Untersuchungen nach den §§ 19 bis 21 sind sämtliche Bruteier der betroffenen Herde gemäß § 24 abzusondern beziehungsweise zu behandeln oder zu beseitigen. Sämtliche Bruteier einer Brüterei, die von Herden stammen, in denen das Auftreten dieser Salmonellenarten nach § 25 Abs. 1 Z 2 bestätigt wurde, sind nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 17741069/20022009 und des Tiermaterialiengesetzes (TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, unschädlich zu beseitigen.Bei Verdacht auf Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow, Salmonella hadar oder bei Puten Salmonella arizonae auf Grund von Untersuchungen nach den Paragraphen 19 bis 21 sind sämtliche Bruteier der betroffenen Herde gemäß Paragraph 24, abzusondern beziehungsweise zu behandeln oder zu beseitigen. Sämtliche Bruteier einer Brüterei, die von Herden stammen, in denen das Auftreten dieser Salmonellenarten nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, bestätigt wurde, sind nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 17741069/20022009 und des Tiermaterialiengesetzes (TMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,, unschädlich zu beseitigen.
  2. (2)Absatz 2Bei Verdacht oder bei Bestätigung eines Verdachtes auf das Vorliegen einer Infektion mit anderen Arten von Salmonellen als den in Abs. 1 genannten ist eine zusätzliche Bruteibegasung während des Schlupfes durchzuführen.Bei Verdacht oder bei Bestätigung eines Verdachtes auf das Vorliegen einer Infektion mit anderen Arten von Salmonellen als den in Absatz eins, genannten ist eine zusätzliche Bruteibegasung während des Schlupfes durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3Hinsichtlich der Meldung von positiven Befunden gelten die Bestimmungen des § 23.Hinsichtlich der Meldung von positiven Befunden gelten die Bestimmungen des Paragraph 23,
  4. (4)Absatz 4Bei Verdacht kann der amtliche Tierarzt eine Untersuchung des Betriebspersonals im Sinne des § 26 veranlassen.Bei Verdacht kann der amtliche Tierarzt eine Untersuchung des Betriebspersonals im Sinne des Paragraph 26, veranlassen.

Stand vor dem 31.10.2012

In Kraft vom 01.05.2007 bis 31.10.2012
  1. (1)Absatz einsBei Verdacht auf Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow, Salmonella hadar oder bei Puten Salmonella arizonae auf Grund von Untersuchungen nach den §§ 19 bis 21 sind sämtliche Bruteier der betroffenen Herde gemäß § 24 abzusondern beziehungsweise zu behandeln oder zu beseitigen. Sämtliche Bruteier einer Brüterei, die von Herden stammen, in denen das Auftreten dieser Salmonellenarten nach § 25 Abs. 1 Z 2 bestätigt wurde, sind nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 17741069/20022009 und des Tiermaterialiengesetzes (TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, unschädlich zu beseitigen.Bei Verdacht auf Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow, Salmonella hadar oder bei Puten Salmonella arizonae auf Grund von Untersuchungen nach den Paragraphen 19 bis 21 sind sämtliche Bruteier der betroffenen Herde gemäß Paragraph 24, abzusondern beziehungsweise zu behandeln oder zu beseitigen. Sämtliche Bruteier einer Brüterei, die von Herden stammen, in denen das Auftreten dieser Salmonellenarten nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, bestätigt wurde, sind nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 17741069/20022009 und des Tiermaterialiengesetzes (TMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,, unschädlich zu beseitigen.
  2. (2)Absatz 2Bei Verdacht oder bei Bestätigung eines Verdachtes auf das Vorliegen einer Infektion mit anderen Arten von Salmonellen als den in Abs. 1 genannten ist eine zusätzliche Bruteibegasung während des Schlupfes durchzuführen.Bei Verdacht oder bei Bestätigung eines Verdachtes auf das Vorliegen einer Infektion mit anderen Arten von Salmonellen als den in Absatz eins, genannten ist eine zusätzliche Bruteibegasung während des Schlupfes durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3Hinsichtlich der Meldung von positiven Befunden gelten die Bestimmungen des § 23.Hinsichtlich der Meldung von positiven Befunden gelten die Bestimmungen des Paragraph 23,
  4. (4)Absatz 4Bei Verdacht kann der amtliche Tierarzt eine Untersuchung des Betriebspersonals im Sinne des § 26 veranlassen.Bei Verdacht kann der amtliche Tierarzt eine Untersuchung des Betriebspersonals im Sinne des Paragraph 26, veranlassen.

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