Der Rechnungsabschluß ist auf Grund der abgeschlossenen Sachbücher des ordentlichen und des außerordentlichen Haushaltes sowie der voranschlagsunwirksamen (durchlaufenden) Gebarung unter Berücksichtigung des Auslaufmonates so rechtzeitig zu erstellen, daß er spätestens 4 Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden kann (§ 89 Abs. 6 der Gemeindeordnung 1967).
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