(1) Der Rechnungsabschluß für die Hoheitsverwaltung umfaßt den Kassenabschluß, die Haushaltsrechnung und die Vermögensrechnung.
(2) Die Rechnungslegung der wirtschaftlichen Unternehmungen, die auf Grund von Wirtschaftsplänen (§ 17) verwaltet werden, hat durch Vorlage der Vermögensbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfolgen.
(3) Über die Gebarung der von der Gemeinde verwalteten Sondervermögen, Stiftungen und Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit sind jährlich Abschlüsse nach den für diese Einrichtungen geltenden Vorschriften zu verfassen. Fehlen solche Vorschriften, so sind für diese Abschlüsse die für den Rechnungsabschluß geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
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