§ 83 GHO 1977 Begriffsbestimmungen

GHO 1977 - Gemeindehaushaltsordnung 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die in dieser Verordnung verwendeten Fachausdrücke bedeuten:

1.

Abgang:
Betrag, um den im Voranschlag und Rechnungsabschluß die Sollausgaben die Solleinnahmen übersteigen (§ 2 Abs.2 Z.8 und § 55);

2.

Abrechnung:
Nachweis der Nebenkassen über Zahlungen, die entweder einzeln oder in Summe in die Bücher der Gemeindekasse zu übernehmen sind (§ 40 Abs. 2);

3.

Absetzung:
Beseitigung oder Verminderung des Betrages einer Buchung durch eine Berichtigungsbuchung (§ 53 Abs. 2 und § 68 Abs. 1 und 6);

4.

Anlagennachweis:
Zusammenstellung über die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und die Abschreibungen von beweglichen und unbeweglichen Sachen und Rechten der Betriebe, betriebsähnlichen Einrichtungen und der wirtschaftlichen Unternehmungen, soweit diese keine eigene Vermögensrechnung erstellen (§ 37);

5.

Ansatz:
Gliederung der Einnahmen und Ausgaben nach funktionellen Gesichtspunkten (§ 9 Abs. 1 lit. b);

6.

Anordnungsbefugnis:
Recht, über Voranschlagsbeträge zu verfügen (§ 24 Abs. 1);

7.

Ausgabenreste:
Beträge, um die bei den Ausgaben die tatsächlich bewirkten Zahlungen (Ist) hinter dem Anordnungsbetrag (Soll) zurückgeblieben und die in einem späteren Haushaltsjahr zu zahlen sind. Sie stellen Verbindlichkeiten dar (§ 78);

8.

Auslaufmonat:
Zeit vom 1. bis 31. Jänner, in welcher Gebarungen, die im abgelaufenen Haushaltsjahr fällig waren, noch für Rechnung dieses abgelaufenen Haushaltsjahres angewiesen werden können (§ 28);

9.

Außerordentliche Ausgaben:
Ausgaben, die der Art nach nur vereinzelt vorkommen oder der Höhe nach den normalen Wirtschaftsrahmen erheblich überschreiten und entweder ganz oder teilweise durch außerordentliche Einnahmen bedeckt werden (§ 6 Abs.4);

10.

Außerordentliche Einnahmen:
Einnahmen zur Bedeckung außerordentlicher Ausgaben (§ 6 Abs. 5);

11.

Außerordentlicher Voranschlag:
Teil des Voranschlages, welcher die außerordentlichen Einnahmen und die damit zu bedeckenden außerordentlichen Ausgaben enthält (§ 6 Abs. 3);

12.

Außerplanmäßige Ausgaben:
Ausgaben, welche im Voranschlag nicht vorgesehen sind (§ 21);

13.

Betriebe:
Einrichtungen, die eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen im Rahmen einer gewissen organisatorischen Selbständigkeit innerhalb der Gemeinde ausüben (§ 3 Abs. 3 und § 37);

14.

Betriebsabrechnung:
Abrechnung, welche an Stelle der Haushaltsausgaben die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bestimmten Kosten, zu denen auch die Abschreibungen zählen, erfaßt (§ 58);

15.

Betriebsähnliche Einrichtungen:
Stellen der Verwaltung, die wie Betriebe geführt werden, jedoch mit dem Unterschied, daß die Führung weniger selbständig ist und daß weiters eine Einnahmengewinnung nur bis zu einer kostendeckenden Höhe erfolgt (§ 3 Abs. 3 und § 37);

16.

Bruttoveranschlagung:
Unsaldierte Veranschlagung von Einnahmen und Ausgaben (§ 3);

17.

Daueranordnung:
Anordnung für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen aus dem gleichen Zahlungsgrund an denselben Empfänger (§ 25 Abs. 1);

18.

Deckungsfähigkeit (von Ausgaben):
Voranschlagsvermerk, wonach Einsparungen bei einer Voranschlagsstelle ohne besondere Genehmigung durch den Gemeinderat zum Ausgleich eines Mehrerfordernisses bei einer anderen Voranschlagsstelle herangezogen werden dürfen (§ 8);

19.

Dienstpostenplan:
Verzeichnis der im Haushaltsjahr erforderlichen Dienstposten der öffentlich-rechtlichen Bediensteten, der Vertragsbediensteten und der ständigen sonstigen Bediensteten (§ 4 Abs. 2);

20.

Einnahmenreste:
Beträge, um die bei den Einnahmen die tatsächlich bewirkten Zahlungen (Ist) hinter dem Anordnungsbetrag (Soll) zurückgeblieben und die in einem späteren Haushaltsjahr zu zahlen sind. Sie stellen Forderungen dar (§ 78);

21.

Erfolgsplan:
Teil des Wirtschaftsplanes der wirtschaftlichen Unternehmungen, der sämtliche voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des kommenden Geschäftsjahres enthält (§ 17 Abs. 4);

22.

Finanzplan:
Teil des Wirtschaftsplanes der wirtschaftlichen Unternehmungen, der sämtliche voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des kommenden Geschäftsjahres, die sich aus der Änderung des Anlage- und des Umlaufvermögens sowie aus der Bereitstellung der Deckungsmittel ergeben, enthält (§ 17 Abs. 3);

23.

Gebarung:
Verwaltungstätigkeit, die Einnahmen zum Zweck oder Ausgaben zur Folge hat (§ 73 Abs. 1);

24.

Gesamtübersicht über die veranschlagten Einnahmen und Ausgaben:
Zusammenstellung der Gruppensummen 0 bis 9, die dem Voranschlag voranzustellen ist (§ 12 Abs. 1 Z 1);

25.

Gesamtübersicht über die verrechneten Einnahmen und Ausgaben:
Zusammenstellung der Gruppensummen 0 bis 9, ohne die Abwicklung der Ergebnisse des Vorjahres und das Ergebnis des laufenden Haushaltsjahres. Die Abwicklung des Vorjahres und das Jahresergebnis sind getrennt darzustellen (§ 82 Abs. 1 Z 2);

26.

Haushaltshinweis:
Hinweis für die Kennzeichnung der ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben sowie der Einnahmen und Ausgaben der voranschlagsunwirksamen Gebarung (§ 9 Abs. 1 lit. a);

27.

Haushaltsjahr (Finanzjahr):
Zeitraum, für welchen der Voranschlag und der Rechnungsabschluß zu erstellen sind. Er fällt mit dem Kalenderjahr zusammen (§ 1 Abs. 2);

28.

Haushaltsrechnung:
Teil des Rechnungsabschlusses, der die gesamten innerhalb des Haushaltsjahres angefallenen voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben enthält (§ 78);

29.

Innere Darlehen:
Vorübergehende Inanspruchnahme von Rücklagen für andere Zwecke, als sie ursprünglich bestimmt waren (§ 35 Abs. 2);

30.

Kassenabschluß:
Teil des Rechnungsabschlusses, der die gesamte Istgebarung enthält (§ 77);

31.

Kassenkredit:
Kurzfristiger Kredit zur rechtzeitigen Leistung von ordentlichen Ausgaben (§ 2 Abs. 4 Z 2);

32.

Kassenistbestand:
Bargeld der Gemeindekasse und die dem bargeldlosen Zahlungsverkehr dienenden Guthaben (§ 62 Abs.2 und § 72 Abs. 2);

33.

Kassenfehlbetrag:
Betrag, um den der Kassenistbestand gegenüber dem Kassensollbestand zurückbleibt (§ 62 Abs. 3);

34.

Kassenmehrvorfund:
Betrag, um den der Kassenistbestand den Kassensollbestand übersteigt (§ 62 Abs. 3);

35.

Kassensollbestand:
Der nach dem Zeitbuch sich aus dem Vergleich der Einnahmen und Ausgaben ergebende buchmäßige Bestand (§ 62 Abs. 2 und § 72 Abs. 2);

36.

Leistungen für Personal:
Geld und Sachbezüge für die öffentlich-rechtlichen Bediensteten, Vertrags- und sonstigen Bediensteten, die Nebengebühren und Geldaushilfen, die Dienstgeberbeiträge und die freiwilligen Sozialleistungen (§ 5 Abs. 2);

37.

Mittelfristiger Finanzplan:
Zusammenstellung der ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben für einen Zeitraum von vier Haushaltsjahren (§ 18);

38.

Nachsicht:
Verzicht auf eine Forderung der Gemeinde (§ 27);

39.

Nachtragsvoranschlag:
Zusammenstellung über die nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung 1967 und dieser Verordnung im Laufe des Haushaltsjahres festgesetzten Änderungen des Voranschlages (§ 15);

40.

Nebenkassen:
Teile der Gemeindekasse, die zur Einziehung bestimmter Einnahmen und zur Leistung bestimmter Ausgaben eingerichtet sind (§ 40 Abs.2);

41.

Ordentliche Ausgaben:
Ausgaben, die aus den ordentlichen Einnahmen zu bestreiten sind (§ 6 Abs. 2);

42.

Ordentliche Einnahmen:
Die zu erwartenden laufenden Einnahmen aus den einzelnen Verwaltungszweigen einschließlich der Vergütungen (§ 6 Abs. 2);

43.

Planmäßige Einnahmen und Ausgaben:
Einnahmen und Ausgaben, die im Voranschlag vorgesehen sind (§ 2 Abs. 1);

44.

Post:
Gliederungselement, nach welchem die Einnahmen und Ausgaben nach ökonomischen Gesichtspunkten gegliedert werden (§ 9 Abs. 1 lit. c);

45.

Rechnungsquerschnitt:
Zusammenstellung der verrechneten erfolgswirksamen und vermögenswirksamen Einnahmen und Ausgaben, welche innerhalb dieser Gliederung nach Posten zu ordnen sind (§ 82 Abs. 2 Z 11);

46.

Rücklagen:
Für bestimmte Zwecke angesammelte finanzielle Reserven (§ 29);

47.

Sammelanordnung:
Zusammenstellung von Zahlungsanordnungen gleicher Art an verschiedene Empfänger (§ 25 Abs. 1);

48.

Sammelnachweis:
Zusammenfassung der sachlich zusammengehörigen und gemeinsam zu bewirtschaftenden Ausgaben (§ 10 und § 52 Abs. 4);

49.

Sonderkassen:
Kassen, die zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs für wirtschaftliche Unternehmungen eingerichtet sind (§ 40 Abs. 4);

50.

Stundung:
Hinausschieben des Zeitpunktes der Abstattung einer Schuld (§ 27);

51.

Überplanmäßige Ausgaben:
Ausgaben, welche die im Voranschlag vorgesehenen Beträge übersteigen (§ 21);

52.

Überschuß:
Betrag, um den im Voranschlag und im Rechnungsabschluß die Solleinnahmen die Sollausgaben übersteigen (§ 2 Abs. 2 Z 8 und § 55);

53.

Untervoranschlag:
Aufgegliederter Voranschlag von Betrieben, betriebsähnlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmungen, der nur mit der Gesamtsumme der Einnahmen und Ausgaben in den Voranschlag, der Gemeinde aufgenommen wird (§ 3 Abs. 3);

54.

Verfügungsmittel:
Mittel, die dem Bürgermeister zur Leistung von der Art nach im ordentlichen Voranschlag nicht vorgesehenen Ausgaben zur Erfüllung von gemeindlichen Aufgaben, zur Verfügung stehen (§ 2 Abs. 3 Z 2);

55.

Vergütungen:
Entgelte für tatsächlich erbrachte Leistungen von Betrieben und betriebsähnlichen Einrichtungen oder an Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen (§ 5 Abs. 11);

56.

Verstärkungsmittel:
Mittel zur Deckung von überplanmäßigen ordentlichen Ausgaben (§ 2 Abs. 3 Z 1);

57.

Verwaltungsforderungen und -schulden:
Forderungen und Verpflichtungen der Gemeinde, die sich aus der Abwicklung der Verwaltungsgeschäfte ergeben (§ 82 Abs. 2 Z 5);

58.

Voranschlag:
Zusammenstellung der im kommenden Haushaltsjahr voraussichtlich fällig werdenden Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde in einer entsprechenden Gliederung (§ 6);

59.

Voranschlagsausgleich:
Herstellung des Gleichgewichtes zwichen den veranschlagten Einnahmen und Ausgaben (§ 7);

60.

Voranschlagsbetrag:
Der bei einer Voranschlagsstelle vorgesehene Betrag (§ 4);

61.

Voranschlagsprovisorium:
Die bis zum Wirksamwerden des neuen Voranschlages vom Gemeinderat beschlossene und zeitlich begrenzte Ermächtigung zur Fortführung des Gemeindehaushaltes (§ 14);

62.

Voranschlagsstelle:
Kennzeichnungsmerkmal für voranschlagswirksame Einnahmen und Ausgaben, welches sich aus dem Haushaltshinweis, dem Ansatz und der Post zusammensetzt (§ 9 Abs. 6);

63.

Voranschlagsunwirksame (durchlaufende) Gebarung:
Einnahmen und Ausgaben, die endgültig nicht solche der Gemeinde sind (§ 56);

64.

Voranschlagsquerschnitt:
Zusammenstellung der erfolgswirksamen und der vermögenswirksamen Einnahmen und Ausgaben, welche innerhalb dieser Gliederung nach Posten zu ordnen sind (§ 12 Abs. 1 Z 8);

65.

Vorhaben:
Sachlich und wirtschaftlich abgrenzbare (abrechenbare) Leistungen, die auf Grund einer einheitlichen Planung zu erbringen sind (§ 5 Abs. 12);

66.

Wirtschaftliche Unternehmungen:
Einrichtungen der Gemeinde, die eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und denen der Gemeinderat die Eigenschaft einer Unternehmung zuerkannt hat (§ 3 Abs. 4);

67.

Wirtschaftsplan:
Der aufgegliederte Voranschlag der wirtschaftlichen Unternehmungen, die nur mit ihrem abzuführenden Gewinn oder zu deckenden Verlust im Voranschlag der Gemeinde aufscheinen (§ 17);

68.

Zweckgebundene Einnahmen:
Einnahmen, die nur für bestimmte Zwecke verwendet werden dürfen (§ 8 Abs.3).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/1977

In Kraft seit 01.06.1977 bis 31.12.9999
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