Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verlautbarung nächstfolgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gemeindehaushaltsordnung 1971, LGBl. Nr. 21/1971, außer Kraft.
In Kraft seit 01.06.1977 bis 31.12.9999
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