(1) Alle Zahlungen sind zunächst im Zeitbuch (Hilfszeitbuch) und sodann im Sachbuch (Hilfssachbuch) einzutragen, sofern beide Buchungen nicht in einem gemeinsamen Arbeitsvorgang nach dem System der Durchschreibebuchführung (§ 67 Abs. 4) vollzogen werden.
(2) Sowohl die zeitfolgemäßige als auch die sachgeordnete Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben hat stets laufend zu erfolgen.
(3) Einzahlungen durch Übergabe von Zahlungsmitteln sind am Einzahlungstage, Einzahlungen im Überweisungsverkehr an jenem Tage zu verbuchen, an dem die Gemeindekasse von der Gutschrift Kenntnis erhält. Auszahlungen sind am Auszahlungstage, Überweisungen am Tage der Hingabe des Zahlungsauftrages an das Geldinstitut zu verbuchen.
(4) Die Nebenkassen haben die Buchungen so vorzunehmen, daß die Gemeindekasse die Ergebnisse in Gesamtbeträgen in ihre Bücher übernehmen kann (§ 40 Abs. 2 und 3).
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