(1) Die Bücher sind jeweils für ein Haushaltsjahr anzulegen und zu führen. Personenkarteien, Hebelisten u. dgl. (§ 64) können auch für mehrere Jahre verwendet werden.
(2) Die Buchungen im Haushaltssachbuch und im Sachbuch für die voranschlagsunwirksame Gebarung (§§ 63 und 65) müssen auf Karteiblättern erfolgen. Die übrigen Buchungen können in gebundenen oder gehefteten Büchern vorgenommen werden, die mit fortlaufenden Seiten- oder Blattzahlen zu versehen sind. Bei Eröffnung dieser Bücher ist die Anzahl der Seiten oder Blätter auf dem Umschlag derselben vom Bürgermeister zu bescheinigen.
(3) Werden die Bücher in Karteiform geführt, so sind Vorkehrungen (Führung von Registerkarten) zu treffen, die Unregelmäßigkeiten, insbesondere ein unstatthaftes Entfernen einzelner Karten oder Blätter, mit Sicherheit verhindern.
(4) Die zeitfolgemäßige und sachgeordnete Verrechnung kann auch in einem gemeinsamen Arbeitsvorgang (Durchschreibeverfahren) mittels Buchungsplatten, Buchungsmaschinen oder Datenverarbeitungsanlagen (Computer) erfolgen, wenn die dabei zur Verwendung gelangenden Buchungsformulare in ihrer Spaltenbildung den Bestimmungen der §§ 60 Abs.2 und 63 Abs.3 entsprechen.
(5) Werden von einer Datenverarbeitungsanlage Zeitbuch- und Sachbuchdaten nicht laufend ausgedruckt, so muß unter Berücksichtigung der Datensicherung zumindest die Möglichkeit einer jederzeitigen Listung aller gespeicherten Verrechnungsvorgänge gewährleistet sein.
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