Gemeinden, die mit dem Vermögensverzeichnis (§ 74 der Gemeindeordnung 1967) nicht das Auslangen finden, haben für die Einnahmen und Ausgaben, welche die Vermögensbestände verändern, sowie für sonstige Änderungen dieser Bestände ein Sachbuch für das Vermögen zu führen. In diesem sind der Bestand des Vermögens am Beginn des Haushaltsjahres, seine Änderungen im Laufe des Jahres (Zu- und Abgänge) und der Bestand am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen.
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