(1) Der Kassenabschluß, welcher der Haushaltsrechnung voranzustellen ist, hat die gesamte Kassengebarung, das sind alle Istzahlungen (Abstattungen), mit Ausnahme jener der wirtschaftlichen Unternehmungen, die Wirtschaftspläne (§ 17) erstellen, in folgender Gliederung nachzuweisen:
A. | Einnahmen: | |||||||||
1. | Anfänglicher Kassenbestand; | |||||||||
2. | Summe der abgestatteten Einnahmen (Ist) der voranschlagswirksamen Gebarung, getrennt nach | |||||||||
a) | ordentlichen Einnahmen und | |||||||||
b) | außerordentlichen Einnahmen; | |||||||||
3. | Summe der voranschlagsunwirksamen (durchlaufenden) Einnahmen; | |||||||||
4. | Gesamtsumme von 1. bis 3. | |||||||||
B. | Ausgaben: | |||||||||
1. | Summe der abgestatteten Ausgaben (Ist) der voranschlagswirksamen Gebarung, getrennt nach | |||||||||
a) | ordentlichen Ausgaben und | |||||||||
b) | außerordentlichen Ausgaben; | |||||||||
2. | Summe der voranschlagsunwirksamen (durchlaufenden) Ausgaben; | |||||||||
3. | schließlicher Kassenbestand; | |||||||||
4. | Gesamtsumme von 1. bis 3. |
(2) Schwebende Gebarungsfälle, die sich aus dem Geldverkehr zwischen verschiedenen Dienststellen derselben Gemeinde ergeben, sind bei der Ermittlung des schließlichen Kassenbestandes zu berücksichtigen.
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