§ 82 GHO 1977 Beilagen zum Rechnungsabschluß

GHO 1977 - Gemeindehaushaltsordnung 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.12.2024

(1) Dem Rechnungsabschluß sind voranzustellen:

1.

eine Aufstellung mit folgenden Angaben:

a)

Flächenausmaß der Gemeinde nach dem Gebietsstand zum 1.Jänner des betreffenden Haushaltsjahres;

b)

die Anzahl der Einwohner der Gemeinde nach dem Gebietsstand zum 1.Jänner des Haushaltsjahres auf der Grundlage des Ergebnisses der jeweils letzten Volkszählung;

c)

die während des Haushaltsjahres in Geltung gestandenen Hebesätze für die Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, für die Grundsteuer von den Grundstücken und für die Lohnsummensteuer;

d)

ob die Gewerbesteuer ausgeschrieben wurde;

2.

eine Gesamtübersicht über die verrechneten Einnahmen und Ausgaben. Sie hat, gegliedert nach ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben, die Gruppensummen 0 bis 9, ohne die Abwicklung der Ergebnisse des Vorjahres und das Ergebnis des laufenden Haushaltsjahres zu enthalten. Die Abwicklung des Vorjahres und das Jahresergebnis sind getrennt darzustellen.

(2) Dem Rechnungsabschluß sind anzuschließen:

1.

ein Nachweis

a)

über die Leistungen für Personal, getrennt nach Ausgaben für die öffentlich-rechtlichen Bediensteten, Vertrags- und sonstigen Bediensteten;

b)

über die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge;

2.

ein Nachweis über die Finanzzuweisungen, Zuschüsse oder Beiträge von und an Gebietskörperschaften mit Ausnahme von Beiträgen an Konkurrenzunternehmen mehrerer Gebietskörperschaften;

3.

ein Nachweis über den Rücklagenstand am Beginn des Haushaltsjahres, über die Veränderungen während des Haushaltsjahres (Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen) und über den Stand am Schluß des Haushaltsjahres;

4.

ein Nachweis über

a)

den Schuldenstand am Beginn des Haushaltsjahres, über die Veränderungen während des Haushaltsjahres (Zugänge und Abgänge) und den Stand am Schluß des Haushaltsjahres sowie

b)

über den Schuldendienst im Haushaltsjahr, getrennt nach Tilgung und Zinsen;

5.

ein Nachweis über den Stand der noch nicht fälligen Verwaltungsforderungen und -schulden am Beginn des Haushaltsjahres, über die Veränderungen während des Haushaltsjahres (Zugänge und Abgänge) und den Stand am Schluß des Haushaltsjahres;

6.

ein Nachweis der am Ende des Haushaltsjahres offenen Bestellungen (Vorbelastungen);

7.

ein Nachweis über den Bestand an Wertpapieren und Beteiligungen am Beginn des Haushaltsjahres, die Veränderungen während des Haushaltsjahres (Zugänge und Abgänge) und den Bestand am Schluß des Haushaltsjahres;

8.

ein Nachweis über den Bestand an Haftungen am Beginn des Haushaltsjahres, die Veränderungen während des Haushaltsjahres (Zugänge und Abgänge) und den Bestand am Schluß des Haushaltsjahres;

9.

ein Nachweis über die entsprechend § 5 Abs. 11 geleisteten Vergütungen. Dieser Nachweis hat zumindest die Einnahmen oder Ausgaben zu umfassen;

10.

ein Nachweis, in dem die tatsächlich besetzten Dienstposten den im Dienstpostenplan vorgesehenen Dienstposten gegenübergestellt werden;

11.

für Gemeinden mit über 10.000 Einwohnern ein Rechnungsquerschnitt, in dem nach der in der Anlage 5 der VRV vorgesehenen Gliederung im ersten Teil die erfolgswirksamen Einnahmen und Ausgaben und im zweiten Teil die vermögenswirksamen Einnahmen und Ausgaben zusammengefaßt und innerhalb dieser Gliederung nach Posten zu ordnen sind;

12.

ein Nachweis der voranschlagsunwirksamen (durchlaufenden) Gebarung, gegliedert nach den während des Haushaltsjahres geführten Konten (Sammelkonten) unter Angabe des anfänglichen Standes, der Einnahmen und Ausgaben im Laufe des Haushaltsjahres sowie des schließlichen Standes bei jedem Konto. Bei Sammelkonten ist überdies ein Verzeichnis der einzelnen größeren offenen Posten anzuschließen;

13.

die Rechnungsabschlüsse der Betriebe, der betriebsähnlichen Einrichtungen und der wirtschaftlichen Unternehmungen, soweit für diese Untervoranschläge oder Wirtschaftspläne erstellt werden.

(3) Bei Führung einer vollständigen Vermögensrechnung brauchen die unter Abs. 2 Z.5, 7 und 12 angeführten Nachweise nicht beigegeben werden.

In Kraft seit 01.06.1977 bis 31.12.9999
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