§ 73 GHO 1977 Art und Form der Überprüfungen

GHO 1977 - Gemeindehaushaltsordnung 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die gesamte Gebarung der Gemeinde einschließlich der wirtschaftlichen Unternehmungen ist durch regelmäßige und unvermutete, vom Prüfungsausschuß der Gemeinde und von Organen der Aufsichtsbehörde durchzuführende Überprüfungen zu überwachen (§§ 86, 87 und 97 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967).

(2) Der Prüfungsausschuß hat zu prüfen, ob die Gebarung wirtschaftlich, zweckmäßig, sparsam und richtig geführt wird und ob sie den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht. Die Überprüfung ist mindestens vierteljährlich und wenigstens einmal im Jahr unvermutet, außerdem bei jedem Wechsel in der Person des Bürgermeisters oder des Gemeindekassiers (Finanzreferenten) vorzunehmen. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein schriftlicher Bericht mit der schriftlichen Äußerung des Bürgermeisters und des Gemeindekassiers (Finanzreferenten) dem Gemeinderat ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.

(3) Den Organen der Aufsichtsbehörde steht jederzeit das Recht zu, die Gebarung der Gemeinde einschließlich der wirtschaftlichen Unternehmungen auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Diesen sind alle Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Gebarungsüberprüfung zur Verfügung zu stellen. Die Überprüfung erstreckt sich auch auf die Buch- und Kassenführung, die Führung der Vermögensgebarung sowie die Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Der Bürgermeister hat über die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von 3 Monaten der Aufsichtsbehörde zu berichten.

(4) Neben diesen Gebarungsüberprüfungen können von den im Abs. 1 angeführten Organen unvermutete Kassenbestandsprüfungen vorgenommen werden, die sich auf die Feststellung beschränken, ob der tatsächlich vorhandene Kassenbestand (Kassenistbestand) mit dem im Zeitbuch ausgewiesenen Bestand (Kassensollbestand) übereinstimmt.

(5) Sowohl bei den Gebarungsüberprüfungen als auch bei den Kassenbestandsprüfungen ist von den Prüfungsorganen im Zeitbuch die vorgenommene Überprüfung der Übereinstimmung des Kassenistbestandes mit dem Kassensollbestand unter Anführung des Ortes und des Tages der Überprüfung zu bescheinigen.

In Kraft seit 01.06.1977 bis 31.12.9999
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