§ 74 GHO 1977 Kassenübergabe

GHO 1977 - Gemeindehaushaltsordnung 1977

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Bei jedem Wechsel in der Person des Gemeindekassiers (Finanzreferenten) hat nach der Überprüfung der Gebarung durch den Prüfungsausschuß eine ordnungsmäßige Kassenübergabe an den neuen Gemeindekassier (Finanzreferenten) zu erfolgen.

(2) Über die erfolgte Kassenübergabe ist eine Niederschrift in dreifacher Ausfertigung aufzunehmen. Je eine Ausfertigung hievon ist dem scheidenden und dem neuen Gemeindekassier (Finanzreferenten) auszuhändigen. Die dritte Ausfertigung ist zu den Gemeindeakten zu nehmen.

(3) Die Bestimmungen der Abs.1 und 2 gelten auch für jeden Wechsel in der Person der gemäß § 39 Abs.2 für den Kassendienst herangezogenen Bediensteten.

In Kraft seit 01.06.1977 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 74 GHO 1977


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 74 GHO 1977 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 74 GHO 1977


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 74 GHO 1977


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 74 GHO 1977 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 73 GHO 1977
§ 75 GHO 1977