(1) In der Haushaltsrechnung sind die gesamten innerhalb des Haushaltsjahres angefallenen voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen. Sie ist nach der Gliederung des Voranschlages zu erstellen und hat in dieser Gliederung darzustellen:
1. | die anfänglichen Zahlungsrückstände (Einnahmen- und Ausgabenreste); | |||||||||
2. | die Summe der angeordneten Beträge (Soll); | |||||||||
3. | die Summe aus Z 1 und Z 2; | |||||||||
4. | die Summe der abgestatteten Einnahmen und Ausgaben (Ist); | |||||||||
5. | die schließlichen Zahlungsrückstände (Einnahmen- und Ausgabenreste) am Ende des Haushaltsjahres; | |||||||||
6. | den bei der Voranschlagsstelle veranschlagten Betrag einschließlich Änderungen durch Nachtragsvoranschläge; | |||||||||
7. | den Unterschied zwischen der Summe der angeordneten Beträge (Z. 2) und dem veranschlagten Betrag (Z. 6); größere Unterschiede sind zu erläutern. |
(2) Überschüsse und Abgänge aus dem Vorjahr sind in die Haushaltsrechnung aufzunehmen.
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