§ 78 GHO 1977 Inhalt und Gliederung der Haushaltsrechnung

GHO 1977 - Gemeindehaushaltsordnung 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) In der Haushaltsrechnung sind die gesamten innerhalb des Haushaltsjahres angefallenen voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen. Sie ist nach der Gliederung des Voranschlages zu erstellen und hat in dieser Gliederung darzustellen:

1.

die anfänglichen Zahlungsrückstände (Einnahmen- und Ausgabenreste);

2.

die Summe der angeordneten Beträge (Soll);

3.

die Summe aus Z 1 und Z 2;

4.

die Summe der abgestatteten Einnahmen und Ausgaben (Ist);

5.

die schließlichen Zahlungsrückstände (Einnahmen- und Ausgabenreste) am Ende des Haushaltsjahres;

6.

den bei der Voranschlagsstelle veranschlagten Betrag einschließlich Änderungen durch Nachtragsvoranschläge;

7.

den Unterschied zwischen der Summe der angeordneten Beträge (Z. 2) und dem veranschlagten Betrag (Z. 6); größere Unterschiede sind zu erläutern.

(2) Überschüsse und Abgänge aus dem Vorjahr sind in die Haushaltsrechnung aufzunehmen.

In Kraft seit 01.06.1977 bis 31.12.9999
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