§ 70 GHO 1977 Rechnungsbelege

GHO 1977 - Gemeindehaushaltsordnung 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Sämtliche Einnahme- und Ausgabebuchungen müssen durch ordnungsmäßige Rechnungsbelege gedeckt sein. Auszahlungsanordnungen, Lastschriftanzeigen, Erlagscheinabschnitte, Lieferscheine u. dgl. allein sind keine ausreichenden Rechnungsbelege, wenn nicht die dazugehörigen Rechnungen und Zahlungsaufforderungen, aus denen die Art der Leistung und Lieferung sowie die Zahlungsverpflichtung der Gemeinde hervorgehen, angeschlossen sind.

(2) Die Rechnungsbelege samt den dazugehörigen Annahme- und Auszahlungsanordnungen sind in der rechten oberen Ecke mit den Belegnummern zu versehen und danach geordnet in einem Heftordner abzulegen. Falls sich ein und derselbe Beleg auf mehrere Buchungen bezieht, sind darauf die entsprechenden Belegnummern zu vermerken.

(3) Die Kontoauszüge sind, falls dies nicht schon von den Geldinstituten erfolgt ist, mit fortlaufenden Nummern zu versehen und in einem eigenen Heftordner abzulegen.

In Kraft seit 01.06.1977 bis 31.12.9999
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