Sämtliche Abschlüsse sind vom Bürgermeister und vom Gemeindekassier (Finanzreferenten) zu unterzeichnen. Die Jahresabschlüsse (Bilanzen) der wirtschaftlichen Unternehmungen (§ 76 Abs. 2), die auf Grund von Wirtschaftsplänen verwaltet werden, sind von den mit der Leitung und Rechnungsführung der wirtschaftlichen Unternehmungen betrauten Organen zu fertigen.
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