§ 81 GHO 1977 Bescheinigung der Rechnungsabschlüsse

GHO 1977 - Gemeindehaushaltsordnung 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Sämtliche Abschlüsse sind vom Bürgermeister und vom Gemeindekassier (Finanzreferenten) zu unterzeichnen. Die Jahresabschlüsse (Bilanzen) der wirtschaftlichen Unternehmungen (§ 76 Abs. 2), die auf Grund von Wirtschaftsplänen verwaltet werden, sind von den mit der Leitung und Rechnungsführung der wirtschaftlichen Unternehmungen betrauten Organen zu fertigen.

In Kraft seit 01.06.1977 bis 31.12.9999
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