(1) In der Vermögensrechnung sind zumindest die im § 37 Abs. 1 angeführten unbeweglichen und beweglichen Sachen sowie Rechte der Betriebe, betriebsähnlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmungen, soweit diese keine eigene Vermögensrechnung aufstellen, zusammengefaßt für jede Einrichtung auszuweisen.
(2) Bei den im Abs. 1 angeführten Vermögensteilen sind der Stand zu Beginn des Haushaltsjahres, die Zu- und Abgänge und die Abschreibungen mit ihren Veränderungen sowie der Stand am Ende des Haushaltsjahres auszuweisen. Die Bewertung hat zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erfolgen. Die Abschreibungen sind nach den für die wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde geltenden Grundsätzen zu bemessen.
(3) Vollständige Vermögensrechnungen können unbeschadet der Bestimmung des Abs.1 geführt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/1977
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