§ 68 GHO 1977 Führung der Bücher

GHO 1977 - Gemeindehaushaltsordnung 1977

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Eintragungen in die Bücher sind deutlich lesbar mit Tinte oder Kugelschreiber in schwarzer oder blauer Farbe vorzunehmen. Absetzungen (§ 53 Abs. 2) müssen in roter Farbe eingetragen oder anderweitig gekennzeichnet werden. Bei Benützung von Buchungsmaschinen oder anderen technischen Hilfsmitteln ist entsprechend zu verfahren.

(2) Abkürzungen des Buchungstextes dürfen nur insofern verwendet werden, als dieser dadurch allgemein verständlich bleibt.

(3) Bei den Eintragungen von Zahlungen nach der Zeitfolge dürfen Zeilen nicht freigelassen werden; die Verwendung ein und derselben Zeile für mehrere Buchungen ist unzulässig.

(4) Jede Eintragung ist sowohl im Zeitbuch als auch im Sachbuch mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen. Die fortlaufende Nummer des Zeitbuches bildet die Belegnummer, die auf dem dazugehörigen Rechnungsbeleg zu vermerken ist.

(5) Wenn eine Seite des Zeitbuches (Hilfszeitbuch) oder der Sachbücher ausgefüllt ist, sind die Betragsspalten aufzurechnen und die Überträge zu bilden.

(6) Änderungen von Eintragungen dürfen nur so vorgenommen werden, daß die unrichtige Eintragung gestrichen und die richtige darübergesetzt wird. Dabei muß jedoch die ursprüngliche Eintragung lesbar bleiben. Das Ausschaben, Überkleben, Übermalen, Herausreißen oder Verkleben von Seiten und die Anwendung chemischer Mittel zur Entfernung oder Änderung von Eintragungen sind verboten. Nach periodischen Buchabschlüssen (Tagesabschluß, Monatsabschluß, Jahresabschluß) dürfen Beträge in den Geldspalten der Zeitbücher nicht mehr geändert werden; sind Eintragungen dann noch zu berichtigen, so ist der Unterschiedsbetrag zu- oder abzusetzen, wobei sowohl bei der berichtigten als auch bei der neuen Eintragung auf die Berichtigung hinzuweisen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/1977

In Kraft seit 01.06.1977 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 68 GHO 1977


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 68 GHO 1977 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 68 GHO 1977


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 68 GHO 1977


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 68 GHO 1977 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 67 GHO 1977
§ 69 GHO 1977