§ 68 GHO 1977 Führung der Bücher

GHO 1977 - Gemeindehaushaltsordnung 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Eintragungen in die Bücher sind deutlich lesbar mit Tinte oder Kugelschreiber in schwarzer oder blauer Farbe vorzunehmen. Absetzungen (§ 53 Abs. 2) müssen in roter Farbe eingetragen oder anderweitig gekennzeichnet werden. Bei Benützung von Buchungsmaschinen oder anderen technischen Hilfsmitteln ist entsprechend zu verfahren.

(2) Abkürzungen des Buchungstextes dürfen nur insofern verwendet werden, als dieser dadurch allgemein verständlich bleibt.

(3) Bei den Eintragungen von Zahlungen nach der Zeitfolge dürfen Zeilen nicht freigelassen werden; die Verwendung ein und derselben Zeile für mehrere Buchungen ist unzulässig.

(4) Jede Eintragung ist sowohl im Zeitbuch als auch im Sachbuch mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen. Die fortlaufende Nummer des Zeitbuches bildet die Belegnummer, die auf dem dazugehörigen Rechnungsbeleg zu vermerken ist.

(5) Wenn eine Seite des Zeitbuches (Hilfszeitbuch) oder der Sachbücher ausgefüllt ist, sind die Betragsspalten aufzurechnen und die Überträge zu bilden.

(6) Änderungen von Eintragungen dürfen nur so vorgenommen werden, daß die unrichtige Eintragung gestrichen und die richtige darübergesetzt wird. Dabei muß jedoch die ursprüngliche Eintragung lesbar bleiben. Das Ausschaben, Überkleben, Übermalen, Herausreißen oder Verkleben von Seiten und die Anwendung chemischer Mittel zur Entfernung oder Änderung von Eintragungen sind verboten. Nach periodischen Buchabschlüssen (Tagesabschluß, Monatsabschluß, Jahresabschluß) dürfen Beträge in den Geldspalten der Zeitbücher nicht mehr geändert werden; sind Eintragungen dann noch zu berichtigen, so ist der Unterschiedsbetrag zu- oder abzusetzen, wobei sowohl bei der berichtigten als auch bei der neuen Eintragung auf die Berichtigung hinzuweisen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/1977

In Kraft seit 01.06.1977 bis 31.12.9999
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