(1) Für die voranschlagsunwirksame Gebarung ist gleichfalls ein Sachbuch in Karteiform anzulegen, welches Spalten für die laufende Nummer, den Tag der Einzahlung oder Auszahlung, die Belegnummer, die Kontenbezeichnung, die Bezeichnung des Einzahlers oder Empfängers, den Zahlungsgrund und den Betrag zu enthalten hat.
(2) Die Einzahlungen und Auszahlungen können entweder auf einem Sachbuchblatt in verschiedenen Spalten nebeneinander oder auf je einem Einnahmen- und einem Ausgabensachbuchblatt verbucht werden.
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