(1) Die Haushaltseinnahmen und Haushaltsausgaben sind in der im Voranschlag vorgesehenen Ordnung (§ 6) in das Haushaltssachbuch einzutragen. Dieses ist in Karteiform zu führen.
(2) Für jede Voranschlagsstelle ist ein eigenes Sachbuchblatt anzulegen und darauf der Haushaltshinweis, der Voranschlagsansatz, die Voranschlagspost und die namentliche Bezeichnung der Voranschlagsstelle sowei die Höhe des veranschlagten Betrages (§ 4) anzuführen.
(3) Das Haushaltssachbuch hat zumindest Spalten für die laufende Nummer, den Tag der Einzahlung oder Auszahlung, die Belegnummer, die Bezeichnung des Einzahlers oder des Empfängers, den Zahlungsgrund und den Betrag zu enthalten, wobei den Erfordernissen der Sollverrechnung (§ 52 Abs. 2) zu entsprechen ist.
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