(1) Gemeinden mit über 5000 Einwohnern und solche mit einem umfangreichen Zahlungsverkehr haben ein Tagesabschlußbuch zu führen.
(2) In das Tagesabschlußbuch sind die Tagesabschlüsse über sämtliche Einzahlungen und Auszahlungen der Gemeindekasse aufzunehmen, sodann ist der buchmäßige Kassenbestand (Kassensollbestand) dem tatsächlichen Kassenbestand (Kasseniststand) gegenüberzustellen. Dabei ist nachzuweisen, inwieweit sich der Kassenistbestand aus Zahlungsmitteln, Kontoguthaben und sonstigen Werten zusammensetzt.
(3) Kassenfehlbeträge und Kassenmehrvorfunde sind im Tagesabschlußbuch zu vermerken.
(4) In Gemeinden mit elektronischen Buchungsanlagen kann das Tagesabschlußbuch durch den maschinellen Ausdruck eines entsprechenden Tagesberichtes ersetzt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/1977
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