Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Neben dem Zeitbuch können für bestimmte Arten von Einnahmen und Ausgaben Hilfszeitbücher geführt werden, deren Abschlußergebnisse spätestens vor Erstellung des Monatsabschlusses (§ 72) in das Zeitbuch zu übernehmen sind.
In Kraft seit 01.06.1977 bis 31.12.9999
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