§ 24 GHO 1977 Anordnungsbefugnis

GHO 1977 - Gemeindehaushaltsordnung 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Das Anordnungsrecht übt der Bürgermeister aus. Er kann jedoch unter seiner Verantwortung einem Vizebürgermeister oder einem Bediensteten ein bestimmtes Anordnungsrecht übertragen. Ist der Bürgermeister befangen (§ 58 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967), so hat der Vizebürgermeister die Zahlungen anzuordnen.

(2) Im Anordnungswesen tätige Bedienstete sind Hilfsorgane des Bürgermeisters im Sinne des § 84 Abs. 2 der Gemeindeordnung 1967.

(3) Die Namen und Unterschriftsproben jener Personen, denen die Anordnungsbefugnis übertragen wurde, sowie Art und Umfang dieser Befugnisse sind der Gemeindekasse vom Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.

In Kraft seit 01.06.1977 bis 31.12.9999
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