(1) Das Anordnungsrecht übt der Bürgermeister aus. Er kann jedoch unter seiner Verantwortung einem Vizebürgermeister oder einem Bediensteten ein bestimmtes Anordnungsrecht übertragen. Ist der Bürgermeister befangen (§ 58 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967), so hat der Vizebürgermeister die Zahlungen anzuordnen.
(2) Im Anordnungswesen tätige Bedienstete sind Hilfsorgane des Bürgermeisters im Sinne des § 84 Abs. 2 der Gemeindeordnung 1967.
(3) Die Namen und Unterschriftsproben jener Personen, denen die Anordnungsbefugnis übertragen wurde, sowie Art und Umfang dieser Befugnisse sind der Gemeindekasse vom Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.
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