§ 28 GGBV Anerkennung der Schulungsveranstalter

Gefahrgutbeförderungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Anerkennung betrifft Lehrgänge, soweit sie nicht unter § 27 Abs. 5 Z 1 und 2 fallen, für Personal von an der Beförderung gefährlicher Güter mit nachstehenden Tätigkeiten BeteiligtenDie Anerkennung betrifft Lehrgänge, soweit sie nicht unter Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer eins und 2 fallen, für Personal von an der Beförderung gefährlicher Güter mit nachstehenden Tätigkeiten Beteiligten
    1. 1.Ziffer einsEinstufen,
    2. 2.Ziffer 2Verpacken,
    3. 3.Ziffer 3Beschriften, Markieren, Kennzeichnen und Plakatieren,
    4. 4.Ziffer 4Be- und Entladen von Cargo Transport Units (CTU),
    5. 5.Ziffer 5Ausfertigen von Beförderungsdokumenten,
    6. 6.Ziffer 6Anbieten zur Beförderung,
    7. 7.Ziffer 7Annehmen zur Beförderung,
    8. 8.Ziffer 8Umgang mit den Gütern während der Beförderung,
    9. 9.Ziffer 9Ausarbeiten von Lade-/Stauplänen,
    10. 10.Ziffer 10Laden auf Schiffe und Löschen von diesen,
    11. 11.Ziffer 11Befördern,
    12. 12.Ziffer 12Durchsetzen oder Überwachen oder Überprüfen der Einhaltung der anwendbaren Vorschriften und Regelungen und
    13. 13.Ziffer 13sonstige Tätigkeiten.
  2. (2)Absatz 2Der Spruch des Anerkennungsbescheides hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen, die Anschrift und, sofern die Anerkennung einer natürlichen Person erteilt wird, auch das Geburtsdatum des Veranstalters,
    2. 2.Ziffer 2den Umfang der Anerkennung, einschließlich der Angabe der erfassten Schulungen (Erstschulungen, Wiederholungsschulungen, Personengruppen),
    3. 3.Ziffer 3die Namen, die Geburtsdaten, die Anschriften und die jeweiligen Sachgebiete des Lehrpersonals,
    4. 4.Ziffer 4die Namen, die Geburtsdaten und die Anschriften jener Personen, die für die Ausstellung der Zeugnisse zeichnungsberechtigt sind und
    5. 5.Ziffer 5gegebenenfalls eine Befristung der Anerkennung oder andere Nebenbestimmungen.
  3. (3)Absatz 3Dem Antrag auf Anerkennung sind insbesondere Unterlagen zu folgenden Einzelheiten beizufügen:
    1. 1.Ziffer einsQualifikationen des Veranstalters und des Lehrpersonals,
    2. 2.Ziffer 2detaillierte(s) Schulungsprogramm(e) samt Lehrplänen und Zeitplänen,
    3. 3.Ziffer 3Lehrmittel,
    4. 4.Ziffer 4Bedingungen für die Teilnahme an der Schulung und Prüfung, wie die Anzahl der Teilnehmer und die Sprache,
    5. 5.Ziffer 5Katalog der Prüfungsfragen und
    6. 6.Ziffer 6ausführliches Programm der Prüfung, in welchem die Prüfungsgebiete festgelegt sowie die vorgesehenen Prüfungsmethoden, die Dauer der schriftlichen Prüfung und die erforderliche Mindestnote angegeben sind.
  4. (4)Absatz 4Der Veranstalter hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich jede Änderung hinsichtlich im Spruch des Anerkennungsbescheides gemäß Abs. 2 enthaltener Angaben mitzuteilen. Nachstehende Änderungen erfordern die Erlassung eines Bescheides über die Änderung der Anerkennung gemäß § 24b GGBG§ 31 GGBG:Der Veranstalter hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich jede Änderung hinsichtlich im Spruch des Anerkennungsbescheides gemäß Absatz 2, enthaltener Angaben mitzuteilen. Nachstehende Änderungen erfordern die Erlassung eines Bescheides über die Änderung der Anerkennung gemäß Paragraph 24 b31, GGBG:
    1. 1.Ziffer einsÄnderung des Namens des Veranstalters,
    2. 2.Ziffer 2Änderung des Umfangs der Anerkennung und
    3. 3.Ziffer 3Einsatz von Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bislang in keinem gültigen anderen Anerkennungsbescheid gemäß § 24b GGBG§ 31 GGBG aufscheinen, undEinsatz von Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bislang in keinem gültigen anderen Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 24 b31, GGBG aufscheinen, und
    4. 4.Ziffer 4Änderungen bei den Namen der zeichnungsberechtigten Personen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.10.2005 bis 31.12.2012
  1. (1)Absatz einsDie Anerkennung betrifft Lehrgänge, soweit sie nicht unter § 27 Abs. 5 Z 1 und 2 fallen, für Personal von an der Beförderung gefährlicher Güter mit nachstehenden Tätigkeiten BeteiligtenDie Anerkennung betrifft Lehrgänge, soweit sie nicht unter Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer eins und 2 fallen, für Personal von an der Beförderung gefährlicher Güter mit nachstehenden Tätigkeiten Beteiligten
    1. 1.Ziffer einsEinstufen,
    2. 2.Ziffer 2Verpacken,
    3. 3.Ziffer 3Beschriften, Markieren, Kennzeichnen und Plakatieren,
    4. 4.Ziffer 4Be- und Entladen von Cargo Transport Units (CTU),
    5. 5.Ziffer 5Ausfertigen von Beförderungsdokumenten,
    6. 6.Ziffer 6Anbieten zur Beförderung,
    7. 7.Ziffer 7Annehmen zur Beförderung,
    8. 8.Ziffer 8Umgang mit den Gütern während der Beförderung,
    9. 9.Ziffer 9Ausarbeiten von Lade-/Stauplänen,
    10. 10.Ziffer 10Laden auf Schiffe und Löschen von diesen,
    11. 11.Ziffer 11Befördern,
    12. 12.Ziffer 12Durchsetzen oder Überwachen oder Überprüfen der Einhaltung der anwendbaren Vorschriften und Regelungen und
    13. 13.Ziffer 13sonstige Tätigkeiten.
  2. (2)Absatz 2Der Spruch des Anerkennungsbescheides hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen, die Anschrift und, sofern die Anerkennung einer natürlichen Person erteilt wird, auch das Geburtsdatum des Veranstalters,
    2. 2.Ziffer 2den Umfang der Anerkennung, einschließlich der Angabe der erfassten Schulungen (Erstschulungen, Wiederholungsschulungen, Personengruppen),
    3. 3.Ziffer 3die Namen, die Geburtsdaten, die Anschriften und die jeweiligen Sachgebiete des Lehrpersonals,
    4. 4.Ziffer 4die Namen, die Geburtsdaten und die Anschriften jener Personen, die für die Ausstellung der Zeugnisse zeichnungsberechtigt sind und
    5. 5.Ziffer 5gegebenenfalls eine Befristung der Anerkennung oder andere Nebenbestimmungen.
  3. (3)Absatz 3Dem Antrag auf Anerkennung sind insbesondere Unterlagen zu folgenden Einzelheiten beizufügen:
    1. 1.Ziffer einsQualifikationen des Veranstalters und des Lehrpersonals,
    2. 2.Ziffer 2detaillierte(s) Schulungsprogramm(e) samt Lehrplänen und Zeitplänen,
    3. 3.Ziffer 3Lehrmittel,
    4. 4.Ziffer 4Bedingungen für die Teilnahme an der Schulung und Prüfung, wie die Anzahl der Teilnehmer und die Sprache,
    5. 5.Ziffer 5Katalog der Prüfungsfragen und
    6. 6.Ziffer 6ausführliches Programm der Prüfung, in welchem die Prüfungsgebiete festgelegt sowie die vorgesehenen Prüfungsmethoden, die Dauer der schriftlichen Prüfung und die erforderliche Mindestnote angegeben sind.
  4. (4)Absatz 4Der Veranstalter hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich jede Änderung hinsichtlich im Spruch des Anerkennungsbescheides gemäß Abs. 2 enthaltener Angaben mitzuteilen. Nachstehende Änderungen erfordern die Erlassung eines Bescheides über die Änderung der Anerkennung gemäß § 24b GGBG§ 31 GGBG:Der Veranstalter hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich jede Änderung hinsichtlich im Spruch des Anerkennungsbescheides gemäß Absatz 2, enthaltener Angaben mitzuteilen. Nachstehende Änderungen erfordern die Erlassung eines Bescheides über die Änderung der Anerkennung gemäß Paragraph 24 b31, GGBG:
    1. 1.Ziffer einsÄnderung des Namens des Veranstalters,
    2. 2.Ziffer 2Änderung des Umfangs der Anerkennung und
    3. 3.Ziffer 3Einsatz von Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bislang in keinem gültigen anderen Anerkennungsbescheid gemäß § 24b GGBG§ 31 GGBG aufscheinen, undEinsatz von Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bislang in keinem gültigen anderen Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 24 b31, GGBG aufscheinen, und
    4. 4.Ziffer 4Änderungen bei den Namen der zeichnungsberechtigten Personen.

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