§ 21 GehG Im Ausland verwendete Beamte

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
§ 21.Paragraph 21, (1) Dem Beamten gebührt

Der Beamte hat, solange er seinen Dienstorteiner im Ausland hatgelegenen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist und dort wohnen muß,

  1. 1.Ziffer einseine monatliche Kaufkraftausgleichszulage, wenn die Kaufkraft des Euro dort geringer ist als im Inland,
  2. 2.Ziffer 2eine monatliche Auslandsverwendungszulage, wenn ihm durch die Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes im Ausland besondere Kosten entstehen, und
  3. 3.Ziffer 3auf Antrag ein Auslandsaufenthaltszuschuß, wenn ihm durch den Aufenthalt im Ausland besondere Kosten entstanden sind.
Der Anspruch kann immer nur für Zeiträume bestehenmuss, für die auch einnach Maßgabe der §§ 21a bis 21h Anspruch auf Gehalt bestehtden Ersatz der besonderen Kosten, die ihm durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind.
  1. (2)Absatz 2Die Kaufkraftausgleichszulage ist nach dem Verhältnis der Kaufkraft des Euro im Inland zur Kaufkraft des Euro im Gebiet des ausländischen Dienstortes des Beamten zu bemessen. Sie ist in einem Hundertsatz des Monatsbezuges, der Sonderzahlung und der Auslandsverwendungszulage festzusetzen.
  2. (3)Absatz 3Bei der Bemessung der Auslandsverwendungszulage und des Auslandsaufenthaltszuschusses ist auf folgende Umstände billige Rücksicht zu nehmen:
    1. 1.Ziffer einsauf die dienstliche Verwendung des Beamten,
    2. 2.Ziffer 2auf seine Familienverhältnisse,
    3. 3.Ziffer 3auf die Kosten der Erziehung und Ausbildung seiner Kinder und
    4. 4.Ziffer 4auf die besonderen Lebensverhältnisse im ausländischen Dienst- und Wohnort.
    Die Bundesregierung kann die Bemessung durch Verordnung näher regeln.
  3. (4)Absatz 4Die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im voraus auszuzahlen. Abrechnungszeitraum für den Ausländeraufenthaltszuschuß ist der Kalendermonat, in dem die besonderen Kosten entstanden sind.
  4. (5)Absatz 5Der Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage, die Auslandsverwendungszulage und den Auslandsaufenthaltszuschuß wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend und
    1. 1.Ziffer einsverbleibt er im ausländischen Dienst- und Wohnort, so gebührt die Auslandsverwendungszulage in dem Ausmaß, das sich durch die auf Grund der Abwesenheit vom Dienst geänderten Verhältnisse ergibt, oder
    2. 2.Ziffer 2hält er sich nicht im ausländischen Dienst- und Wohnort auf, so ruhen die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage;
    diese Änderung wird mit dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag bis zum letzten Tag der Abwesenheit wirksam.
  5. (6)Absatz 6Die Auslandsverwendungszulage gebührt dem Beamten in jenem Ausmaß, das seinem Beschäftigungsausmaß entspricht. Eine Verminderung der Auslandsverwendungszulage ist für den Zeitraum wirksam, für den die regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist.
  6. (7)Absatz 7Neu zu bemessen sind
    1. 1.Ziffer einsdie Kaufkraftausgleichszulage
      1. a)Litera amit dem auf eine wesentliche Änderung des Kaufkraftverhältnisses nach Abs. 2 folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung mit einem Monatsersten erfolgt, mit diesem Tag odermit dem auf eine wesentliche Änderung des Kaufkraftverhältnisses nach Absatz 2, folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung mit einem Monatsersten erfolgt, mit diesem Tag oder
      2. b)Litera bmit dem Tag einer sonstigen wesentlichen Änderung des ihrer Bemessung zugrundeliegenden Sachverhaltes und
    2. 2.Ziffer 2die Auslandsverwendungszulage mit dem Tag einer wesentlichen Änderung des ihrer Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes.
  7. (8)Absatz 8Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage nicht für den Zeitraum eines vollen Kalendermonates gegeben, so ist für jeden Kalendertag, an dem kein Anspruch besteht, ein Dreißigstel des Monatsbetrages abzuziehen; ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Zulage, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Zulage. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Zulagen sind hereinzubringen.
  8. (9)Absatz 9Der Beamte hat seiner Dienstbehörde alle Tatsachen zu melden, die für die Änderung der Höhe der Auslandsverwendungszulage oder des Auslandsaufenthaltszuschusses von Bedeutung sind. Die Meldung ist zu erstatten:
    1. 1.Ziffer einsbinnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache oder
    2. 2.Ziffer 2wenn der Beamte nachweist, daß er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis.
  9. (10)Absatz 10Wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig ist, können mit Zustimmung des Bundeskanzlers ausgezahlt werden:
    1. 1.Ziffer einssämtliche Bezüge ganz oder teilweise in einer ausländischen Währung,
    2. 2.Ziffer 2die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage bis zu drei Monate im voraus. Ein solcher Vorgriff ist längstens binnen einem Jahr durch Abzug von den gebührenden Bezügen hereinzubringen.
  10. (11)Absatz 11Dem Beamten gebührt auf Antrag ein Folgekostenzuschuß, wenn ihm nach der Verwendung im Ausland
    1. 1.Ziffer einsdort noch besondere Kosten im Sinne des Abs. 1 Z 3 entstanden sind, die der Beamte nicht selbst zu vertreten hat,dort noch besondere Kosten im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, entstanden sind, die der Beamte nicht selbst zu vertreten hat,
    2. 2.Ziffer 2im Inland besondere Kosten
      1. a)Litera adurch die Vorbereitung seiner Kinder auf die Eingliederung in das österreichische Schulsystem oder
      2. b)Litera bwenn diese Eingliederung nicht zumutbar ist, durch die Fortsetzung der fremdsprachigen Schulausbildung seiner Kinder
      entstanden sind, deren Ursache zwingend in der früheren Auslandsverwendung liegt und die der Beamte nicht selbst zu vertreten hat.
  11. (12)Absatz 12Die Kaufkraftausgleichszulage, die Auslandsverwendungszulage, der Auslandsaufenthaltszuschuß und der Folgekostenzuschuß gelten als Aufwandsentschädigung und sind vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu bemessen.
  12. (13)Absatz 13(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2001)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,)
Der Beamte hat, solange er einer im Ausland gelegenen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist und dort wohnen muss, nach Maßgabe der Paragraphen 21 a bis 21h Anspruch auf den Ersatz der besonderen Kosten, die ihm durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.05.2003 bis 31.12.2004
§ 21.Paragraph 21, (1) Dem Beamten gebührt

Der Beamte hat, solange er seinen Dienstorteiner im Ausland hatgelegenen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist und dort wohnen muß,

  1. 1.Ziffer einseine monatliche Kaufkraftausgleichszulage, wenn die Kaufkraft des Euro dort geringer ist als im Inland,
  2. 2.Ziffer 2eine monatliche Auslandsverwendungszulage, wenn ihm durch die Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes im Ausland besondere Kosten entstehen, und
  3. 3.Ziffer 3auf Antrag ein Auslandsaufenthaltszuschuß, wenn ihm durch den Aufenthalt im Ausland besondere Kosten entstanden sind.
Der Anspruch kann immer nur für Zeiträume bestehenmuss, für die auch einnach Maßgabe der §§ 21a bis 21h Anspruch auf Gehalt bestehtden Ersatz der besonderen Kosten, die ihm durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind.
  1. (2)Absatz 2Die Kaufkraftausgleichszulage ist nach dem Verhältnis der Kaufkraft des Euro im Inland zur Kaufkraft des Euro im Gebiet des ausländischen Dienstortes des Beamten zu bemessen. Sie ist in einem Hundertsatz des Monatsbezuges, der Sonderzahlung und der Auslandsverwendungszulage festzusetzen.
  2. (3)Absatz 3Bei der Bemessung der Auslandsverwendungszulage und des Auslandsaufenthaltszuschusses ist auf folgende Umstände billige Rücksicht zu nehmen:
    1. 1.Ziffer einsauf die dienstliche Verwendung des Beamten,
    2. 2.Ziffer 2auf seine Familienverhältnisse,
    3. 3.Ziffer 3auf die Kosten der Erziehung und Ausbildung seiner Kinder und
    4. 4.Ziffer 4auf die besonderen Lebensverhältnisse im ausländischen Dienst- und Wohnort.
    Die Bundesregierung kann die Bemessung durch Verordnung näher regeln.
  3. (4)Absatz 4Die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im voraus auszuzahlen. Abrechnungszeitraum für den Ausländeraufenthaltszuschuß ist der Kalendermonat, in dem die besonderen Kosten entstanden sind.
  4. (5)Absatz 5Der Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage, die Auslandsverwendungszulage und den Auslandsaufenthaltszuschuß wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend und
    1. 1.Ziffer einsverbleibt er im ausländischen Dienst- und Wohnort, so gebührt die Auslandsverwendungszulage in dem Ausmaß, das sich durch die auf Grund der Abwesenheit vom Dienst geänderten Verhältnisse ergibt, oder
    2. 2.Ziffer 2hält er sich nicht im ausländischen Dienst- und Wohnort auf, so ruhen die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage;
    diese Änderung wird mit dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag bis zum letzten Tag der Abwesenheit wirksam.
  5. (6)Absatz 6Die Auslandsverwendungszulage gebührt dem Beamten in jenem Ausmaß, das seinem Beschäftigungsausmaß entspricht. Eine Verminderung der Auslandsverwendungszulage ist für den Zeitraum wirksam, für den die regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist.
  6. (7)Absatz 7Neu zu bemessen sind
    1. 1.Ziffer einsdie Kaufkraftausgleichszulage
      1. a)Litera amit dem auf eine wesentliche Änderung des Kaufkraftverhältnisses nach Abs. 2 folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung mit einem Monatsersten erfolgt, mit diesem Tag odermit dem auf eine wesentliche Änderung des Kaufkraftverhältnisses nach Absatz 2, folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung mit einem Monatsersten erfolgt, mit diesem Tag oder
      2. b)Litera bmit dem Tag einer sonstigen wesentlichen Änderung des ihrer Bemessung zugrundeliegenden Sachverhaltes und
    2. 2.Ziffer 2die Auslandsverwendungszulage mit dem Tag einer wesentlichen Änderung des ihrer Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes.
  7. (8)Absatz 8Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage nicht für den Zeitraum eines vollen Kalendermonates gegeben, so ist für jeden Kalendertag, an dem kein Anspruch besteht, ein Dreißigstel des Monatsbetrages abzuziehen; ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Zulage, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Zulage. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Zulagen sind hereinzubringen.
  8. (9)Absatz 9Der Beamte hat seiner Dienstbehörde alle Tatsachen zu melden, die für die Änderung der Höhe der Auslandsverwendungszulage oder des Auslandsaufenthaltszuschusses von Bedeutung sind. Die Meldung ist zu erstatten:
    1. 1.Ziffer einsbinnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache oder
    2. 2.Ziffer 2wenn der Beamte nachweist, daß er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis.
  9. (10)Absatz 10Wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig ist, können mit Zustimmung des Bundeskanzlers ausgezahlt werden:
    1. 1.Ziffer einssämtliche Bezüge ganz oder teilweise in einer ausländischen Währung,
    2. 2.Ziffer 2die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage bis zu drei Monate im voraus. Ein solcher Vorgriff ist längstens binnen einem Jahr durch Abzug von den gebührenden Bezügen hereinzubringen.
  10. (11)Absatz 11Dem Beamten gebührt auf Antrag ein Folgekostenzuschuß, wenn ihm nach der Verwendung im Ausland
    1. 1.Ziffer einsdort noch besondere Kosten im Sinne des Abs. 1 Z 3 entstanden sind, die der Beamte nicht selbst zu vertreten hat,dort noch besondere Kosten im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, entstanden sind, die der Beamte nicht selbst zu vertreten hat,
    2. 2.Ziffer 2im Inland besondere Kosten
      1. a)Litera adurch die Vorbereitung seiner Kinder auf die Eingliederung in das österreichische Schulsystem oder
      2. b)Litera bwenn diese Eingliederung nicht zumutbar ist, durch die Fortsetzung der fremdsprachigen Schulausbildung seiner Kinder
      entstanden sind, deren Ursache zwingend in der früheren Auslandsverwendung liegt und die der Beamte nicht selbst zu vertreten hat.
  11. (12)Absatz 12Die Kaufkraftausgleichszulage, die Auslandsverwendungszulage, der Auslandsaufenthaltszuschuß und der Folgekostenzuschuß gelten als Aufwandsentschädigung und sind vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu bemessen.
  12. (13)Absatz 13(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2001)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,)
Der Beamte hat, solange er einer im Ausland gelegenen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist und dort wohnen muss, nach Maßgabe der Paragraphen 21 a bis 21h Anspruch auf den Ersatz der besonderen Kosten, die ihm durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind.

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