Für die Erstellung eines schriftlichen neuropsychiatrischen Gutachtens samt Ergänzungsgutachten verzeichnete der Sachverständige Univ.Prof. Dr. B***** M***** insgesamt EUR 1.530,90, welche Gebühr vom Erstgericht im angefochtenen Beschluss antragsgemäß bestimmt wurde. Dagegen richtet sich der Rekurs der Republik Österreich, vertreten durch die Revisorin beim Landesgericht Salzburg, wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Aberkennung von (netto) EU... mehr lesen...
Norm: GebAG §43GebAG §49 Abs3 Z2
Rechtssatz: Bei mehreren zu entlohnenden Gutachten ist zu berücksichtigen, dass mit den Tarifansätzen des § 43 Abs. 1 Z 1 GebAG jeweils die Mühewaltung "für die Untersuchung samt Befund und Gutachten" abgegolten werden soll und in der Regel nur eine Untersuchung erfolgt und häufig auch eine weitgehend gleiche Befundaufnahme den Gutachten zugrunde liegt. In solchen Fällen ist dem Sachverständigen die Mühewaltung ... mehr lesen...
Norm: GebAG §43GebAG §49 Abs3 Z2
Rechtssatz: Bei mehreren zu entlohnenden Gutachten ist zu berücksichtigen, dass mit den Tarifansätzen des § 43 Abs. 1 Z 1 GebAG jeweils die Mühewaltung "für die Untersuchung samt Befund und Gutachten" abgegolten werden soll und in der Regel nur eine Untersuchung erfolgt und häufig auch eine weitgehend gleiche Befundaufnahme den Gutachten zugrunde liegt. In solchen Fällen ist dem Sachverständigen die Mühewaltung ... mehr lesen...
Begründung: In der vorliegenden Sozialrechtssachen wurde vom bestellten unfallchirurgischen Sachverständigen Univ.Prof.Dr.W***** (ON 7) eine Röntgenuntersuchung angeordnet (ON 7, Seite 4 = AS 23), die von dem im
Spruch: genannten Facharzt durchgeführt worden ist. Das Erstgericht hat die Gebühren von Dr.E***** mit insgesamt S 2.504.--, ausgehend von einem Ansatz von S 313.-- für 8 Bilder, bestimmt, wobei die Änderung durch die VO BGBl II 1997/407 (Ansatz S 356,-- pro Bild) unb... mehr lesen...
Norm: GebAG §§31 Z1GebAG §34 Abs2GebAG §34 Abs3GebAG §43 Abs1 Z12 litaGebAG §49 Abs2GebAG §49 Abs3 Z1
Rechtssatz: GebAG 1975 idF VO BGBl II 1997/407:§ 43 Abs.1 Z 12 lit a GebAG idgF sieht für eine Röntgenuntersuchung für jede Aufnahme samt Befund und Gutachten S 356,-- vor; diese Bestimmung ist allerdings hier nicht anwendbar, weil nur die Röntgenuntersuchung samt Befund erstellt worden ist, sodaß gemäß § 49 Abs.3 Z 1 GebAG ein auf 75% (drei V... mehr lesen...
Norm: GebAG §§31 Z1GebAG §34 Abs2GebAG §34 Abs3GebAG §43 Abs1 Z12 litaGebAG §49 Abs2GebAG §49 Abs3 Z1
Rechtssatz: GebAG 1975 idF VO BGBl II 1997/407:§ 43 Abs.1 Z 12 lit a GebAG idgF sieht für eine Röntgenuntersuchung für jede Aufnahme samt Befund und Gutachten S 356,-- vor; diese Bestimmung ist allerdings hier nicht anwendbar, weil nur die Röntgenuntersuchung samt Befund erstellt worden ist, sodaß gemäß § 49 Abs.3 Z 1 GebAG ein auf 75% (drei V... mehr lesen...