§ 49 GebAG

Gebührenanspruchsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
Paragraph 49, (1) Wird von einem in den Paragraphen 43 bis 48 erfaßten Sachverständigen eine Leistung erbracht, die in diesen Bestimmungen nicht angeführt ist, aber wegen ihrer Ähnlichkeit mit den dort angeführten Leistungen ihnen gleichgehalten werden kann, so ist sie mit der für die nächstähnliche Leistung vorgesehenen Gebühr zu entlohnen.

  1. (2)Absatz 2Die §§ 43 bis 48 und der Abs. 1 gelten nicht, wenn die Leistung in ihrem Umfang den in den §§ 43 bis 48 vorgesehenen höchstbewerteten Ansatz erheblich übersteigt und zugleich eine außerordentliche wissenschaftliche Leistung ist. In diesem Fall ist die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte zulässig (§ 34 Abs. 2 vierter Satz).Die Paragraphen 43 bis 48 und der Absatz eins, gelten nicht, wenn die Leistung in ihrem Umfang den in den Paragraphen 43 bis 48 vorgesehenen höchstbewerteten Ansatz erheblich übersteigt und zugleich eine außerordentliche wissenschaftliche Leistung ist. In diesem Fall ist die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte zulässig (Paragraph 34, Absatz 2, vierter Satz).
  2. (1)Absatz einsWird von einem in den §§ 43 bis 48 erfaßten Sachverständigen eine Leistung erbracht, die in diesen Bestimmungen nicht angeführt ist, aber wegen ihrer Ähnlichkeit mit den dort angeführten Leistungen ihnen gleichgehalten werden kann, so ist sie mit der für die nächstähnliche Leistung vorgesehenen Gebühr zu entlohnen.Wird von einem in den Paragraphen 43 bis 48 erfaßten Sachverständigen eine Leistung erbracht, die in diesen Bestimmungen nicht angeführt ist, aber wegen ihrer Ähnlichkeit mit den dort angeführten Leistungen ihnen gleichgehalten werden kann, so ist sie mit der für die nächstähnliche Leistung vorgesehenen Gebühr zu entlohnen.
  3. (2)Absatz 2Die §§ 43 bis 48 und der Abs. 1 gelten nicht, wenn es sich um eine wissenschaftliche Leistung handelt. In diesem Fall ist die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte (§ 34 Abs. 1) zulässig.Die Paragraphen 43 bis 48 und der Absatz eins, gelten nicht, wenn es sich um eine wissenschaftliche Leistung handelt. In diesem Fall ist die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte (Paragraph 34, Absatz eins,) zulässig.
  4. (3)Absatz 3Stammen in den Fällen der §§ 43 bis 48 Befund und Gutachten von verschiedenen Sachverständigen, so gebührenStammen in den Fällen der Paragraphen 43 bis 48 Befund und Gutachten von verschiedenen Sachverständigen, so gebühren
    1. 1.Ziffer einsdem Sachverständigen, der den Befund aufgenommen hat, drei Viertel;
    2. 2.Ziffer 2dem Sachverständigen, der das Gutachten abgegeben hat,
      1. a)Litera awenn eine eingehende wissenschaftliche Begründung notwendig ist, drei Viertel,
      2. b)Litera bsonst die Hälfte der für Befund und Gutachten festgesetzten Gesamtgebühr.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.05.1975 bis 31.12.1994
Paragraph 49, (1) Wird von einem in den Paragraphen 43 bis 48 erfaßten Sachverständigen eine Leistung erbracht, die in diesen Bestimmungen nicht angeführt ist, aber wegen ihrer Ähnlichkeit mit den dort angeführten Leistungen ihnen gleichgehalten werden kann, so ist sie mit der für die nächstähnliche Leistung vorgesehenen Gebühr zu entlohnen.

  1. (2)Absatz 2Die §§ 43 bis 48 und der Abs. 1 gelten nicht, wenn die Leistung in ihrem Umfang den in den §§ 43 bis 48 vorgesehenen höchstbewerteten Ansatz erheblich übersteigt und zugleich eine außerordentliche wissenschaftliche Leistung ist. In diesem Fall ist die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte zulässig (§ 34 Abs. 2 vierter Satz).Die Paragraphen 43 bis 48 und der Absatz eins, gelten nicht, wenn die Leistung in ihrem Umfang den in den Paragraphen 43 bis 48 vorgesehenen höchstbewerteten Ansatz erheblich übersteigt und zugleich eine außerordentliche wissenschaftliche Leistung ist. In diesem Fall ist die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte zulässig (Paragraph 34, Absatz 2, vierter Satz).
  2. (1)Absatz einsWird von einem in den §§ 43 bis 48 erfaßten Sachverständigen eine Leistung erbracht, die in diesen Bestimmungen nicht angeführt ist, aber wegen ihrer Ähnlichkeit mit den dort angeführten Leistungen ihnen gleichgehalten werden kann, so ist sie mit der für die nächstähnliche Leistung vorgesehenen Gebühr zu entlohnen.Wird von einem in den Paragraphen 43 bis 48 erfaßten Sachverständigen eine Leistung erbracht, die in diesen Bestimmungen nicht angeführt ist, aber wegen ihrer Ähnlichkeit mit den dort angeführten Leistungen ihnen gleichgehalten werden kann, so ist sie mit der für die nächstähnliche Leistung vorgesehenen Gebühr zu entlohnen.
  3. (2)Absatz 2Die §§ 43 bis 48 und der Abs. 1 gelten nicht, wenn es sich um eine wissenschaftliche Leistung handelt. In diesem Fall ist die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte (§ 34 Abs. 1) zulässig.Die Paragraphen 43 bis 48 und der Absatz eins, gelten nicht, wenn es sich um eine wissenschaftliche Leistung handelt. In diesem Fall ist die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte (Paragraph 34, Absatz eins,) zulässig.
  4. (3)Absatz 3Stammen in den Fällen der §§ 43 bis 48 Befund und Gutachten von verschiedenen Sachverständigen, so gebührenStammen in den Fällen der Paragraphen 43 bis 48 Befund und Gutachten von verschiedenen Sachverständigen, so gebühren
    1. 1.Ziffer einsdem Sachverständigen, der den Befund aufgenommen hat, drei Viertel;
    2. 2.Ziffer 2dem Sachverständigen, der das Gutachten abgegeben hat,
      1. a)Litera awenn eine eingehende wissenschaftliche Begründung notwendig ist, drei Viertel,
      2. b)Litera bsonst die Hälfte der für Befund und Gutachten festgesetzten Gesamtgebühr.

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