Norm: GEbAG §43GebAG §49
Rechtssatz: Der Umstand, wonach (laut Vorbringen des Beschwerdeführers) bei „Alkoholisierungsgutachten" eine körperliche Untersuchung durch den Sachverständigen im Regelfall nicht erforderlich sei und vielmehr bloß eine „anamnestische Befragung" durchgeführt werde, schließt eine - vom Gesetzgeber geradezu intendierte - sinngemäße Anwendung des § 43 GebAG iSd § 49 GebAG nicht aus. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluß wurden die Gebühren des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr.J*** in der Hauptposition - psychiatrische Untersuchung und Begutachtung - abweichend von der Gebührennote gemäß § 43 Abs. 1 lit 1 d lediglich mit S 1.046 und nicht, wie der Sachverständige dies begehrt hatte, gemäß Punkt 1 e der genannten Gesetzesstelle mit S 1.760 bestimmt und dies summarisch damit begründet, daß das Gutachten keine (besonders ausführliche) wissenschaftliche ... mehr lesen...
Norm: GebAG 1975 §43 Abs1 Z1 liteGebAG 1975 §49
Rechtssatz: "Besonders ausführlich" ist eine über dem Durchschnitt liegende wissenschaftliche
Begründung: ; dies ist der Fall bei einem sich auf zahlreiche (nicht gesondert in Rechnung gestellte - vgl § 49 GebAG) Tests stützenden Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen. Entscheidungstexte 14 Os 133/88 Entscheidungstext OGH 28.0... mehr lesen...