Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann unter Bedachtnahme auf das Vorliegen von Gegenseitigkeit und die Gleichwertigkeit der Ausbildung im Ausland ausgestellte Zeugnisse durch Verordnung anerkennen.
(2)Absatz 2Im Ausland ausgestellte gültige Funker-Zeugnisse können auf Antrag anerkannt werden, wenn der Antragsteller
1.Ziffer einsdas 16. Lebensjahr vollendet hat,
2.Ziffer 2die ihm durch das TKG 2021 auferlegte Verpflichtung zur Geheimhaltung schriftlich bekräftigt hat und wenn
3.Ziffer 3keine Zweifel an der fachlichen Befähigung des Antragstellers bestehen.
(3)Absatz 3Über die Anerkennung gemäß Abs. 2 ist eine Urkunde mit der Bezeichnung „Anerkennung eines Funker-Zeugnisses“ auszustellen.Über die Anerkennung gemäß Absatz 2, ist eine Urkunde mit der Bezeichnung „Anerkennung eines Funker-Zeugnisses“ auszustellen.
(4)Absatz 4§ 6 Abs. 3 gilt sinngemäß.Paragraph 6, Absatz 3, gilt sinngemäß.
In Kraft seit 01.11.2021 bis 31.12.9999
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