Mit Bescheid vom 15. Mai 1991 sprach die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, daß der Beschwerdeführer verpflichtet sei, zu Unrecht geleistete Erstattungsbeträge in der Gesamthöhe von S 163.319,40 gemäß § 9 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) rückzuerstatten. Nach der Begründung: habe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aufgrund der eingereichten Anträge auf Erstattung gemäß § 8 EFZG für Arbeitsverhinderungen der in der Beilage angeführten Dienstnehmer das fortgezahlte Entgelt e... mehr lesen...
Index: 66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht
Norm: EFZG §8 Abs4;EFZG §8 Abs5;EFZG §9;
Rechtssatz: Da der Krankenversicherungsträger den Erstattungsbetrag unverzüglich, spätestens vier Wochen nach Entstehen des Erstattungsanspruches, zu leisten hat, kann von ihm eine Überprüfung der vom Arbeitgeber im Erstattungsantrag gemachten Angaben auf ihre Richtigkeit nicht erwartet werden. European... mehr lesen...