Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDie Funkerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
1.Ziffer einsFertigkeiten;
2.Ziffer 2Rechtliche Bestimmungen;
3.Ziffer 3Sonderbestimmungen;
4.Ziffer 4Technische Kenntnisse.
(2)Absatz 2Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Berücksichtigung internationaler Vereinbarungen und der Art des angestrebten Funker-Zeugnisses den Umfang der einzelnen Prüfungsgegenstände festzusetzen.
In Kraft seit 01.02.1999 bis 31.12.9999
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