§ 13 FZG

FZG - Funker-Zeugnisgesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Funkerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:

1.

Fertigkeiten;

2.

Rechtliche Bestimmungen;

3.

Sonderbestimmungen;

4.

Technische Kenntnisse.

(2) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Berücksichtigung internationaler Vereinbarungen und der Art des angestrebten Funker-Zeugnisses den Umfang der einzelnen Prüfungsgegenstände festzusetzen.

In Kraft seit 01.02.1999 bis 31.12.9999
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