(1) Die Funkerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
1. | Fertigkeiten; | |||||||||
2. | Rechtliche Bestimmungen; | |||||||||
3. | Sonderbestimmungen; | |||||||||
4. | Technische Kenntnisse. |
(2) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Berücksichtigung internationaler Vereinbarungen und der Art des angestrebten Funker-Zeugnisses den Umfang der einzelnen Prüfungsgegenstände festzusetzen.
0 Kommentare zu § 13 FZG