In diesem Gesetz bezeichnet der Begriff
1. | „Beweglicher Flugfunkdienst“ einen Funkdienst zwischen einer Bodenfunkstelle und einer Luftfahrzeugfunkstelle oder zwischen Luftfahrzeugfunkstellen; die Luftfahrzeugfunkstelle kann auch eine Luftfahrzeugerdfunkstelle umfassen; | |||||||||
2. | „Binnenflugfunkdienst“ einen beweglichen Flugfunkdienst innerhalb des Bundesgebietes; die Binnenflugfunkstelle kann auch eine Luftfahrzeugerdfunkstelle umfassen; | |||||||||
3. | „Beweglicher Seefunkdienst“ einen Funkdienst zwischen einer Küstenfunkstelle und einer Seefunkstelle oder zwischen Seefunkstellen; die Seefunkstelle kann auch eine Schiffserdfunkstelle umfassen; | |||||||||
4. | „Binnenschiffsfunkdienst“ einen Funkdienst zwischen einer Uferfunkstelle und einer Binnenschiffsfunkstelle oder zwischen Binnenschiffsfunkstellen; die Binnenschiffsfunkstelle kann auch eine Schiffserdfunkstelle umfassen; | |||||||||
5. | „Luftfahrzeugfunkstelle“ eine bewegliche Funkstelle des beweglichen Flugfunkdienstes an Bord eines Luftfahrzeuges; | |||||||||
6. | „Bodenfunkstelle“ eine ortsfeste Funkstelle des beweglichen Flugfunkdienstes; | |||||||||
7. | „Seefunkstelle“ eine bewegliche Funkstelle des beweglichen Seefunkdienstes an Bord eines nicht dauernd verankerten Seefahrzeuges; | |||||||||
8. | „Binnenschiffsfunkstelle“ eine Funkstelle des Binnenschiffsfunkdienstes an Bord eines nicht dauernd verankerten Schiffes auf Binnengewässern; | |||||||||
9. | „Küstenfunkstelle“ eine ortsfeste Funkstelle des beweglichen Seefunkdienstes; | |||||||||
10. | „Uferfunkstelle“ eine ortsfeste Funkstelle des Binnenschiffsfunkdienstes; | |||||||||
11. | „Luftfahrzeugerdfunkstelle“ eine bewegliche Erdfunkstelle des beweglichen Flugfunkdienstes über Satelliten an Bord eines Luftfahrzeuges; | |||||||||
12. | „Schiffserdfunkstelle“ eine bewegliche Erdfunkstelle des beweglichen Seefunkdienstes über Satelliten an Bord eines Schiffes. |
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