1.Ziffer eins„Beweglicher Flugfunkdienst“ einen Funkdienst zwischen einer Bodenfunkstelle und einer Luftfahrzeugfunkstelle oder zwischen Luftfahrzeugfunkstellen; die Luftfahrzeugfunkstelle kann auch eine Luftfahrzeugerdfunkstelle umfassen;
2.Ziffer 2„Binnenflugfunkdienst“ einen beweglichen Flugfunkdienst innerhalb des Bundesgebietes; die Binnenflugfunkstelle kann auch eine Luftfahrzeugerdfunkstelle umfassen;
3.Ziffer 3„Beweglicher Seefunkdienst“ einen Funkdienst zwischen einer Küstenfunkstelle und einer Seefunkstelle oder zwischen Seefunkstellen; die Seefunkstelle kann auch eine Schiffserdfunkstelle umfassen;
4.Ziffer 4„Binnenschiffsfunkdienst“ einen Funkdienst zwischen einer Uferfunkstelle und einer Binnenschiffsfunkstelle oder zwischen Binnenschiffsfunkstellen; die Binnenschiffsfunkstelle kann auch eine Schiffserdfunkstelle umfassen;
5.Ziffer 5„Luftfahrzeugfunkstelle“ eine bewegliche Funkstelle des beweglichen Flugfunkdienstes an Bord eines Luftfahrzeuges;
6.Ziffer 6„Bodenfunkstelle“ eine ortsfeste Funkstelle des beweglichen Flugfunkdienstes;
7.Ziffer 7„Seefunkstelle“ eine bewegliche Funkstelle des beweglichen Seefunkdienstes an Bord eines nicht dauernd verankerten Seefahrzeuges;
8.Ziffer 8„Binnenschiffsfunkstelle“ eine Funkstelle des Binnenschiffsfunkdienstes an Bord eines nicht dauernd verankerten Schiffes auf Binnengewässern;
9.Ziffer 9„Küstenfunkstelle“ eine ortsfeste Funkstelle des beweglichen Seefunkdienstes;
10.Ziffer 10„Uferfunkstelle“ eine ortsfeste Funkstelle des Binnenschiffsfunkdienstes;
11.Ziffer 11„Luftfahrzeugerdfunkstelle“ eine bewegliche Erdfunkstelle des beweglichen Flugfunkdienstes über Satelliten an Bord eines Luftfahrzeuges;
12.Ziffer 12„Schiffserdfunkstelle“ eine bewegliche Erdfunkstelle des beweglichen Seefunkdienstes über Satelliten an Bord eines Schiffes.
In Kraft seit 01.02.1999 bis 31.12.9999
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